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Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 12 - 17 ABSCHNITT III Arbeitsfreistellung

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§ 12 Bezahlte Freistellung aus persönlichen Gründen

 

1.

Abweichend von § 616 BGB wird nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezahlt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in der Nr. 2 und in §§ 13, 17, 43 und 46 abschließend aufgezählt.

 

2.

Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Lohnes in folgenden Fällen von der Arbeit freizustellen:

a)
bei Tod von Ehegatten, minderjährigen und unterhaltspflichtigen Kindern, Stief- und Pflegekindern, einschließlich des Bestattungstages für 3 Arbeitstage
b)
Tod von Eltern, volljährigen Kindern, volljährigen Stief- und Pflegekindern, Geschwistern, einschließlich des Bestattungstages für 2 Arbeitstage
c)
für Teilnahme an der Bestattung der Schwiegereltern für 1 Arbeitstag
d)
Entbindung der Ehefrau für 2 Arbeitstage
e)
bei schwerer Erkrankung von Familienmitgliedern, die zur Hausgemeinschaft gehören, wenn der Arzt bescheinigt, daß der Arbeitnehmer zur vorläufigen Pflege anwesend sein muß, kalenderjährlich pro Familienmitglied für 1 Arbeitstag
Wenn es sich bei diesen Angehörigen um Kinder unter 12 Jahren handelt, entfällt der Anspruch auf die Lohnfortzahlung, § 45 SGB V bleibt unberührt.  
f)
bei eigener Eheschließung, für 3 Arbeitstage
g)
bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand, sofern der Arbeitnehmer mindestens 1 Jahr dem Betrieb angehört und das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist, einmal im Kalenderjahr, für 1 Arbeitstag
h
bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit, für 1 Arbeitstag
i)
bei eigener Silberhochzeit, für 1 Arbeitstag.
 

3.

Der Anspruch auf bezahlte Freistellung kann nur im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis geltend gemacht werden.

§ 13 Bezahlte Freistellung aus sonstigen Gründen

 

1.

Der Arbeitnehmer ist zur Erledigung der in a) und b) genannten Angelegenheiten von der Arbeit - höchstens jedoch für die vereinbarte tägliche Arbeitszeit - freizustellen; für die benötigte Zeit ist der Lohn fortzuzahlen, wenn

 

a)

er den Arzt aufsuchen muß und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und es sich nicht um eine Dauerbehandlung handelt,

 

b)

eine behördliche oder gerichtliche Aufforderung zum Erscheinen vorliegt.

Der Lohnanspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer gegenüber Dritten einen Entschädigungsanspruch wegen Verdienstausfall hat oder als Beschuldigter, Angeklagter oder Partei in einem vorgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren geladen ist oder in einem Verwaltungsverfahren, eigene Interessen vertritt.

 

2.

Der Arbeitgeber zahlt den Lohn für höchstens 2 Wochen weiter, wenn der Arbeitnehmer mit Einverständnis des Arbeitgebers an berufsbezogenen Lehrgängen teilnimmt. Die Lohnfortzahlungspflicht entfällt, soweit der Arbeitnehmer eine Beihilfe erhält.

§ 14 Unbezahlte Freistellung aus sonstigen Gründen

Bei der Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern ist für die notwendige anfallende Arbeitszeit ohne Anrechnung auf den Urlaub unbezahlte Freizeit zu gewähren.

Dies gilt auch für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von gesetzlichen Prüfungsausschüssen sowie für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen tarifvertraglicher Art oder nach der Handwerksordnung oder nach dem Berufsbildungsgesetz.

§ 15 Anzeigepflicht bei Arbeitsfreistellung

Der Arbeitnehmer muß in den Fällen der §§ 12 bis 14 bei dem Arbeitgeber vorher um Arbeitsbefreiung nachsuchen. Ist dies nicht möglich, so hat er den Grund des Freistellungsanspruchs unverzüglich mitzuteilen.

§ 16 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit

 

1.

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich, jedoch möglichst vor Arbeitsbeginn des 1. Fehltages, zu benachrichtigen.

 

2.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit langer als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, sich eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 1. Tag durch ärztliche Bescheinigung nachweisen zu lassen.

 

3.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue Bescheinigung vorzulegen.

§ 17 Arbeitsausfall und Arbeitsbereitschaft

 

1.

Kann wegen Materialmangels oder Betriebsstörungen die Arbeit morgens nicht aufgenommen werden oder muß sie im Laufe des Tages deswegen ruhen, so ist der vereinbarte Lohn weiterzuzahlen, wenn ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht vorgelegen hat.

 

2.

Voraussetzung für die Ausfallvergütung nach Nr. 1 ist die Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz für die vereinbarte Arbeitszeit am Bereitschaftstag.

 

3.

Verzichtet der Arbeitgeber ausdrücklich auf die Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers, so ist trotzdem der vereinbarte Lohn zu vergüten.

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Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, 30.03.1992, i.d.F. vom 09.09.2007 (AVE-Anfang: 01.09.2007) Nummer: 14201.464 Klassifizierung: Rahmen-TV Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne ...

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