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Rahmen-TV, Glaserhandwerk, Niedersachsen, 31.10.1997, i. ... / § 8 Arbeitsversäumnis

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1.

Der Arbeitnehmer ist bei Fortzahlung des Lohnes nur in folgenden Fällen von der Arbeit freizustellen:

a) bei Tod des Ehegatten und der Kinder einschließlich des Bestattungstages für 3 Arbeitstage
b) bei Tod der Eltern, Geschwister und Schwiegereltern, soweit sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, einschließlich des Bestattungstages für 2 Arbeitstage
c) bei Tod unter a) und b) Genannten, soweit sie nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten für 1 Arbeitstag
d) bei der eigenen Eheschließung für 2 Arbeitstage
e) aus Anlaß der Entbindung der Ehefrau für 2 Arbeitstage
f) bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand, aber nur einmal pro Kalenderjahr für 1 Arbeitstag
g) aus Anlaß der silbernen Hochzeit für 1 Arbeitstag
 

2.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes für die tatsächlich benötigte Zeit, höchstens jedoch bis zur Höhe der betrieblichen Arbeitszeit an dem betreffenden Tage, bei:

 

a)

Erstmaligem Aufsuchen des Arztes, sofern der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist. Ausgenommen sind Dauerbehandlungen.

 

b)

Vorladungen vor Gericht oder sonstigen Behörden, sofern dafür keine Entschädigungspflicht besteht und der Arbeitnehmer nicht als Beschuldigter, als Partei oder zwecks Vorführung eines eigenen Kraftfahrzeuges geladen ist.

 

3.

Der Arbeitnehmer hat in den vorgenannten Fällen rechtzeitig um Arbeitsbefreiung nachzusuchen; ist dies nicht möglich, so ist spätestens bis zum anderen Tag auf Wunsch des Arbeitgebers der Grund der Verhinderung nachzuweisen.

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