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Rahmen-TV, Glaserhandwerk, Niedersachsen, 31.10.1997, i. ... / § 20 Sonderzahlung

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1.

Leistungsvoraussetzungen:

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres mindestens 6 Monate ununterbrochen besteht und die in dem laufenden Kalenderjahr 6 Monate tatsächlich gearbeitet haben, haben Anspruch auf Zahlung einer Sonderzahlung.

Keinen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen erwerben Arbeitnehmer

 

a)

deren Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag ruht,

 

b)

die am Auszahlungstag aufgrund eigener Kündigung in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen,

 

c)

die ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ausscheiden

 

d)

denen nach § 626 BGB außerordentlich gekündigt worden ist.

 

2.

Höhe der Sonderzahlungen:

Sie beträgt im Jahr 1998 45%
  im Jahr 1999 50%
  im Jahr 2000 55%

eines tariflichen Monatsentgelts.

Sie berechnet sich daher, wie folgt:

Tarifstundenlohn mal 38 mal 4.35 mal 0,45 (im Jahr 1998)
  0,50 (im Jahr 1999)
  0,55 (im Jahr 2000)

Diese Leistungen gelten als einmalige Zuwendungen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

 

3.

Fälligkeit:

Die Sonderzahlung wird mit der Schlußzahlung für den Monat November fällig.

 

4.

Rückzahlung:

Die Sonderzahlung ist zurückzuerstatten, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember des Auszahlungsjahres kündigt, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ausscheidet oder fristlos entlassen wird.

 

5.

Anrechnungsklausel:

Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlußvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämie, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld u.ä. gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des Tarifvertrages, soweit sie den tariflichen Anspruch der Höhe nach erfüllen. Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben unberührt.

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