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Rahmen-TV, Glaserhandwerk, Niedersachsen, 31.10.1997 (AV ... / § 17 Fahrgeld, Wegegeld, Auslösung

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1.

Bei Montagearbeiten am Ort des Betriebssitzes und auswärtigen Montagearbeiten, die keine Fernmontage sind (Ziff. 2), werden die notwendigen Mehrkosten an Fahrgeld ersetzt und der Mehraufwand an Zeit vom Betrieb zur Montagestelle (Baustelle) und zurück als einfache Arbeitszeit ohne Zuschlag bezahlt.

Das gleiche gilt für den Weg von der Wohnung zur Montagestelle (Baustelle) und zurück, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers unmittelbar von seiner Wohnung zur Montagestelle (Baustelle) fährt.

 

2.

 

a)

Fernmontage sind alle Arbeiten an Orten, bei denen die täglichen Kosten für Fahrgeld und Bezahlung der Fahr- und Wegezeit höher sind, als die tägliche Fernauslösung. Als Fernauslösung erhält der Arbeitnehmer je Tag den Mehraufwand in Höhe des vierfachen Stundenlohnes des Glasers (Facharbeiters) vergütet.

 

b)

Wird dem Arbeitnehmer freie Verpflegung und kostenlose Unterkunft gewährt, erhält er je Tag eine Entschädigung in Höhe eines Tarifstundenlohnes des Glasers.

 

c)

Arbeitnehmer, die Auslösung erhalten, erhalten ohne Rücksicht darauf, wie der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeitsstelle zurücklegt, das Fahrgeld für die Bundesbahn 2. Klasse von dem der Baustelle günstigst gelegenen Bahnhof bis zum Bahnhof des Wohnortes oder dem Wohnort günstigst gelegenen Bahnhof sowie die Kosten für die notwendige Gepäckbeförderung. Soweit die Möglichkeit zur Benutzung von Arbeiterrückfahrkarten gegeben ist, besteht nur Anspruch auf Bezahlung der Arbeiterrückfahrkarten. Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem ordnungsgemäßen Fahrzeug seitens des Betriebes durchgeführt wird.

 

d)

Die notwendige Zeit der Hinreise zur Montagestelle (Baustelle) und der Rückreise wird mit dem Tarifstundenlohn ohne Mehrarbeitszuschlag vergütet.

...

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