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Rahmen-TV, Gerüstbaugewerbe, Bundesrepublik ohne Berlin, ... / § 1 Geltungsbereich

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1.

Räumlicher Geltungsbereich

 

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin.

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich

 

Abschnitt I

a) Betriebe des Gerüstbaugewerbes. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfaßt werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
b) Erfaßt werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbaugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbaugewerbes die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfaßt werden.

 

Abschnitt II

Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages. Werden in Betrieben des Gerüstbaugewerbes in selbständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfaßt, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfaßt werden.

 

Abschnitt III

Nicht erfaßt werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfaßt werden. Nicht erfaßt werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfaßt werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.

 

 

3.

Persönlicher Geltungsbereich

 

Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

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