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Rahmen-TV, Gerüstbaugewerbe, Berlin, 14.07.1989, i.d.F. ... / § 9 URLAUB

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1.

Urlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

2.

Urlaubsdauer

2.1 Der Urlaub beträgt 30 Arbeitstage.
2.2 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in den Betrieben des Gerüstbaugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen (Urlaubsberechnungstage nach Maßgabe der Ziffer 4.
2.3 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften verlängert sich der Jahresurlaub um 6 Arbeitstage.
2.4 Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
2.5 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach termingemäßem Ablauf des Urlaubs, oder falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung zunächst dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe der Ziffer 3.2. festzulegen.
 

3.

Urlaubsantritt

3.1 Im Urlaubsjahr oder seit Aufnahme einer Beschäftigung kann ein Teil des Jahresurlaubs erstmals angetreten werden, wenn der Anspruch darauf einschließlich des übertragenen Resturlaubs mindestens die Hälfte eines Jahresurlaubs beträgt.
3.2 Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates festzulegen.
3.3 Zwei Arbeitstage vor Urlaubsantritt wird der Anspruch auf Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld) fällig.
3.4 Zunächst ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub, dann der im laufenden Kalenderjahr erworbene Urlaub zu gewähren.
 

4.

Ermittlung der Urlaubsdauer

4.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden Jahresurlaubstage nach Maßgabe der Urlaubsberechnungstage zu erm...

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  • Sauer, SGB III § 79 Leistungen (außer Kraft)
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    0
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    0
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