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Rahmen-TV, Gerüstbaugewerbe, Berlin, 14.07.1989, i.d.F. ... / § 7 FAHRTKOSTENBEZAHLUNG, WEGEZEITVERGÜTUNG, AUSLÖSUNG

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1.

Allgemeines

1.1 Der Arbeitnehmer kann auf Arbeitsstellen des Betriebes, die er von seiner Wohnung aus an jedem Arbeitstag aufsuchen kann, oder auf Arbeitsstellen des Betriebes, die er von seiner Wohnung aus, nicht an jedem Arbeitstag aufsuchen kann, beschäftigt werden.
 

2.

Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt

2.1 Der Arbeitnehmer erhält das Fahrgeld ersetzt, das er bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel über den zweifachen Betrag eines Fahrscheines täglich insgesamt aufwenden muß, um zu seiner im Land Berlin gelegenen Baustelle und zurück zu gelangen.
2.2 Ein Anspruch auf Zahlung von Fahrtkosten besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung durch den Arbeitgeber mit einem ordnungsgemäßen, für Personenbeförderung zugelassenen Fahrzeug gegeben ist.
2.3

Betriebsvereinbarung

Erfordern die örtlichen Verhältnisse Regelungen der Fahrtkostenerstattung und Wegezeitvergütung, so können darüber Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitsstelle nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erreicht werden kann.

2.4

Die gesamten Fahrgeldauslagen während der Arbeitszeit werden vom Betrieb getragen.

2.4.1

Benutzt der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit seinen Pkw oder sein Kraftzweirad, so hat er Anspruch pro gefahrenen Kilometer:

Beim Pkw = 0,43 DM - beim Kraftzweirad = 0,22 DM.

Erhöhen sich die gesetzlichen Steuerpauschalen, so sind diese zu vergüten.

2.4.2 Hat der Arbeitgeber die Zustimmung nicht gegeben, so hat der Arbeitnehmer mindestens das Fahrgeld für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erhalten, das er andernfalls aufgewendet hätte.
2.5 Soweit die gewährten Fahrtkostenabgeltungen zu versteuern sind, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40...

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  • Jansen, SGB VI § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente / 2.1.1 Persönliche Entgeltpunkte nach Nr. 1
    0
  • Jung, SGB VII § 67 Voraussetzungen der Waisenrente / 2.3.1.2.6 Praktikum
    0
  • Sauer, SGB III § 79 Leistungen (außer Kraft)
    0
  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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