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Rahmen-TV, Gerüstbaugewerbe, Berlin, 14.07.1989, i.d.F. ... / § 5 Arbeitsausfall

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1.

Arbeitsausfall aus betrieblichen Gründen

1.2

Müssen Arbeitnehmer wegen betrieblicher Störungen die Arbeit unterbrechen, so sind sie im Betrieb zu beschäftigen.

Ist eine Weiterbeschäftigung nicht möglich, so ist der Gesamttarifstundenlohn für die ausgefallenen tariflichen Arbeitsstunden dieses Tages zu vergüten. Danach entfällt ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

1.2.1 Tritt die Betriebsstörung außerhalb des Betriebssitzes auf, so ist der Verantwortliche auf der Bau- oder Arbeitsstelle zur Unterrichtung des Betriebes verpflichtet.
1.3 Soweit in diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, wird Lohn nur für verrichtete Arbeitszeit vergütet.
1.4

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, andere ihm zugewiesene Arbeiten unter Fortzahlung des bisherigen Lohnes auszuführen. Ist eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich, so ist der Verdienstausfall im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durch Nachholen der ausgefallenen Arbeitszeit an den darauffolgenden 12 Arbeitstagen abzuwenden.

Für die Nachholestunden besteht Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag, wenn die Zeiten über die betrieblich oder tariflich festgelegte Arbeitszeit hinausgeht.

 

2.

Arbeitsausfall infolge ungünstiger Witterung/Kurzarbeit

2.1

Wird die Arbeitsleistung infolge ungünstiger Witterung unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch. Verlangt der Arbeitgeber, daß die Arbeitnehmer auf der Baustelle verweilen, so ist für die Arbeitsbereitschaft der Gesamttarifstundenlohn zu vergüten.

2.1.1 Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist auch dann zu vergüten, wenn die Arbeit wegen ungünstiger Witterung oder Kurzarbeit an diesen Tagen ausfällt.
2.1.2 Ungünstige Witterung liegt vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost, usw.) oder deren Folgewirkung, so stark oder so nachhaltig sind, daß die Arbe...

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