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Rahmen-TV, Gerüstbaugewerbe, Berlin, 14.07.1989, i.d.F. ... / § 4 Lohn und Eingruppierung

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1.

Lohn

1.1. Die Stundenlöhne sind in einem Lohntarifvertrag festgelegt. Die tariflichen Vergütungssätze sind Mindestsätze.
1.2. Der Arbeitnehmer hat den Lohn für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu erhalten. Werden Hilfsarbeiter während eines Teiles der Arbeitszeit mit einer qualifizierten Tätigkeit beschäftigt, so erhalten sie für die anteilige Zeit den Stundenlohnsatz für die qualifizierte Tätigkeit.
1.3. Die Feiertagsvergütung ist so zu behandeln, als wäre der Arbeitnehmer beschäftigt. Bei Arbeitnehmern, die im Leistungslohn beschäftigt werden, ist die Durchschnittsvergütung pro geleistete Stunde der vorhergehenden 13 Wochen, in dem Leistungslohn erzielt wurde, heranzuziehen.
 

2.

Leistungslohn

2.1.

Wird im Betrieb im Leistungslohn gearbeitet, so sind die Leistungsbedingungen, die Vorgabe für Zeitwerte bzw. DM-Sätze, in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

In Betrieben ohne Betriebsrat ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Leistungslohnregelung zu treffen, die mit der Belegschaft abzustimmen ist.

2.2. Die Leistungslohnvorgaben sind so festzusetzen, daß die Arbeitnehmer im Durchschnitt bei normaler Leistungstätigkeit unter den im Betrieb üblichen Arbeitsbedingungen mindestens die in Ziffer 2.5. festgelegten Zuschläge zum Tarifstundenlohn verdienen können.
2.3. Für Arbeitnehmer, die im Leistungslohn beschäftigt werden, ist der Multiplikator für die Zeitwerte des Betriebes der Tarifstundenlohn der Lohngruppe III gemäß des jeweils geltenden Lohntarifvertrages.
2.4. Der im Leistungslohn beschäftigte Arbeitnehmer erhält zusätzlich zum Leistungslohn den Ausgleichsbetrag seiner Tarifgruppe für die tatsächlich zum geleisteten Arbeitsstunden.
2.5.

Werden Arbeitnehmer im Leistungslohn beschäftigt, so besteht für die tatsächlich geleisteten Leistungslohnstunden Anspruch auf die...

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