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Rahmen-TV, Gerüstbaugewerbe, Berlin, 14.07.1989, i.d.F. ... / § 2 BEGINN UND BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

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1.

Beginn des Arbeitsverhältnisses

1.1 Einstellungen erfolgen unter Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrates, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben schriftlich zu erfolgen.
1.2 Bei der Einstellung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die üblichen Arbeitspapiere, wie z.B. Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweise der Rentenversicherung, Sozialkassennachweise für das Gerüstbaugewerbe, Urlaubsbescheinigungen, Unterlagen für vermögenswirksame Leistungen, usw., gegen Quittung auszuhändigen.
1.3 Bei Neueinstellung auf Baustellen, die von einer Arbeitsgemeinschaft betrieben werden, ist dem Arbeitnehmer schriftlich sein Arbeitgeber bekanntzugeben (es muß eines der beteiligten Unternehmen sein).
1.4 Wird eine Probezeit vereinbart, so darf diese 21 Kalendertage nicht überschreiten.
1.5 Wird ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, so darf er vier Monate (120 Kalendertage) nicht überschreiten.

Vor Ablauf der Befristung ist eine Kündigung nicht zulässig.

Die außerordentliche Kündigung ist hiervon ausgenommen.

Die Kündigung ist bei Vertragsabschluß durch die Befristung erfolgt. Einer weiteren Ankündigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf es nicht.

 

2.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2.1 Alle Kündigungen erfolgen unter Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrates, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben schriftlich zu erfolgen.
2.2 Wird eine Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, so ist die soziale Auswahl unter den Arbeitnehmern vorzunehmen.
2.3 Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsbeginn zum Tagesschluß gekündigt werden.
2.4 Innerhalb der ersten 14 Kalendertage der Beschäftigung darf die Kündigung zu Beginn des Arbeitstages zum Tagesschluß ausgesprochen werden.
2.5 Besteht das Arbeitsverhältnis über 14 Kalen...

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