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Rahmen-TV, Gebäudereinigerhandwerk, Bundesrepublik, 04.1 ... / § 1 Geltungsbereich

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I. Räumlich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

II. Betrieblich

Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben:

 

1.

Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art,

 

2.

Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen,

 

3.

Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen,

 

4.

Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen,

 

5.

Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes,

 

6.

Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,

 

7.

Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.

Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.

III. Persönlich

Alle Beschäftigten, die eine nach den Vorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter, gemäß dem 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sowie die Auszubildenden.

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