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Rahmen-TV, Gebäudereinigerhandwerk, Berlin, 14.04.1989, ... / § 32 FRISTGEMÄSSE KÜNDIGUNG/KÜNDIGUNG WEGEN SCHWARZARBEIT

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1.

Schwarzarbeit ist unzulässig. Arbeitnehmern, die trotz schriftlicher Verwarnung Schwarzarbeit leisten, kann fristlos gekündigt werden.

 

2.

Bei fristgemäßer Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einmalig zu bezahlende Arbeitsbefreiung von 4 Stunden für Bewerbung um eine neue Arbeitsstelle, wenn er in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr (normale Vorstellungszeit) voll beschäftigt ist.

 

3.

Dem Beschäftigten ist auf Verlangen ein Zwischenzeugnis auszustellen; das ordentliche Zeugnis wird auf Wunsch des Beschäftigten innerhalb von 6 Tagen nach der Lösung des Arbeitsverhältnisses übergeben.

 

4.

Kündigung bei Frost

 

Wird die Fortsetzung der Arbeit infolge Frost unmöglich, so kann das Arbeitsverhältnis mit Rücksicht darauf, daß Lohn nicht weitergezahlt wird, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.

4.1. Dem Arbeitnehmer wird der erste Frosttag bis zu dreimal im Laufe eines Winterhalbjahres bezahlt, sofern er sich bei Arbeitsbeginn im Betrieb oder auf der Arbeitsstelle einfindet und nicht anderweitig eingesetzt werden kann.
4.2. Über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat.
4.3. Bei Ausscheiden nach der Entscheidung über die Einstellung der Arbeit wegen ungünstiger Witterung muß die Wiedereinstellung des Ausgeschiedenen erfolgen, wenn dessen Weiterbeschäftigung möglich ist.
4.4. Der Arbeitnehmer hat hierauf einen Rechtsanspruch, wenn er sich unverzüglich nach Wiederaufnahme der Arbeiten meldet. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer von der Wiederaufnahme der Arbeit in Kenntnis zu setzen.
4.5. Bei Wiedereinstellung gilt das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen.
 

5.

RÜCKGABEVERPFLICHTUNG

 

Der Ausgeschiedene ist verpflichtet, d...

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