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Rahmen-TV, Garten-, Landsch.- u. Sportplatzbau, alte Bun ... / § 12 Auswärtsbeschäftigung

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1.

Auswärtsarbeit

 

Jeder Arbeitnehmer kann auf Arbeitsstellen außerhalb des Betriebssitzes oder Bauhofes entsandt werden, auch auf solche Arbeitsstellen, die er von seiner Wohnung nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.

 

Im übrigen gilt § 4 Absatz 4.

 

2.

Fahrtkosten

2.1

Fahrtkosten für den Weg vom Betriebssitz oder Bauhof zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sind nur dann zu erstatten, wenn die Fahrt angeordnet und die Kosten tatsächlich entstanden sind. Die Fahrtkostenbelege sind dem Arbeitgeber vorzulegen.

 

Bei Benutzung eigener Fahrzeuge auf Verlangen des Arbeitgebers ist ein Kilometergeld nach Vereinbarung zu zahlen. Im übrigen werden die Fahrtkosten für die zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel erstattet. Bei Beförderung durch den Betrieb entfällt die Fahrtkostenerstattung.

2.2 Wird von einem Arbeitnehmer eine auswärtige Arbeitsstelle direkt von der Wohnung aufgesucht, erhält er Fahrtkosten für Hin- und Rückweg, vermindert um die Kosten für den Hin- und Rückweg von der Wohnung zum Betriebssitz oder Bauhof.
2.3 Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht auch für Tage, an denen die Arbeit aus Witterungsgründen nicht aufgenommen werden kann und der Arbeitnehmer auf der Arbeitsstelle zur Arbeitsaufnahme anwesend war.
2.4 Wird ein Arbeitnehmer von einer Arbeitsstelle zu einer anderen entsandt, hat er Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Fahrtkosten.
2.5 Wird ein Arbeitnehmer ausdrücklich für eine auswärtige Arbeitsstelle eingestellt, hat er keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.
 

3.

Wegezeit - Wegegeld

3.1

Arbeitnehmer, die auf eine auswärtige Arbeitsstelle entsandt sind und denen kein Auslösungsanspruch nach Ziffer 4 zusteht, haben Anspruch auf Bezahlung der Wegezeit - Wegegeld nach folgender Regelung:

 

Soweit An- und Rückfahrt zwischen Betriebssitz oder Bauhof ...

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