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Rahmen-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 27.11.199 ... / §§ 38 - 48 ABSCHNITT VIII Urlaub

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§ 38 Urlaubsdauer

 

1.

Die Dauer des Jahresurlaubs wird nach der Dauer der Gewerkzugehörigkeit bemessen und beträgt:

a. bis 10 Jahre Gewerkzugehörigkeit 26 Arbeitstage
  bis 15 Jahre Gewerkzugehörigkeit 27 Arbeitstage
  bis 18 Jahre Gewerkzugehörigkeit 28 Arbeitstage
  bis 19 Jahre Gewerkzugehörigkeit 29 Arbeitstage
  ab 20 Jahre Gewerkzugehörigkeit 30 Arbeitstage

Die Gewerkzugehörigkeit wird ab dem Tage der Aufnahme der ersten Tätigkeit oder der Ausbildung im Dachdeckerhandwerk gerechnet.

Arbeitnehmer, die nach der bis zum 31.07.2008 geltenden Regelung einen höheren Urlaubsanspruch erworben haben, behalten diesen Anspruch.

b. Zeiten gewerkbezogener Aus-, Fort- und Weiterbildung gelten als Zeiten der Gewerkzugehörigkeit. Dies gilt auch für Unterbrechungszeiten von jeweils bis zu sechs Monaten.

c. Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten jeweils einen zusätzlichen Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

d. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

 

2.

Soweit in gesetzlichen Bestimmungen eine längere Urlaubsdauer festgelegt ist, gelten diese Bestimmungen.

 

3.

Der Arbeitnehmer hat einen Teilurlaub von mindestens einem Drittel seines Jahresurlaubs in den Monaten Januar, Februar, März oder Dezember des Kalenderjahres zu nehmen (Winterurlaub), wobei der Anspruch auf eine zusammenhängende Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht berührt werden darf; die Teilurlaubsregelung nach vorstehender Maßgabe bedarf einer betrieblichen Regelung unter Mitbestimmung des Betriebsrates.

 

4.

Der Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungsumlage (2,0 % der umlagefähigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer) beträgt nach der Winterbeschäftigungs-Verordnung 0,8 %. Er wird finanziert durch die Einbringung von zwei Urlaubstagen des Jahresu...

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