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Rahmen-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 27.11.199 ... / § 36 Auswärtsbeschäftigung ohne tägliche Rückkehr

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1.

Anspruch und Höhe der Auslösung

Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsstelle so weit von ihrem Wohnort entfernt ist, daß ihnen die tägliche Rückkehr von der Baustelle zum Wohnort nicht zumutbar ist, haben für jeden Kalendertag, an dem sie wegen der Auswärtsbeschäftigung einen getrennten Haushalt führen müssen, Anspruch auf Auslösung in Höhe des 3-fachen Stundenlohnes der Lohngruppe II.

 

2.

Entfall des Auslösungsanspruches

Der Anspruch auf Auslösung entfällt

 

a)

bei ambulanter Behandlung nach 7 Tagen,

 

b)

während eines Krankenhausaufenthaltes mit Ausnahme des Tages der Aufnahme,

 

c)

für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Arbeit schuldhaft versäumt,

 

d)

während des Urlaubs.

Bei einem Krankenhausaufenthalt sind jedoch dem Arbeitnehmer, wenn er seine Unterkunft aufrechterhält, die Unterkunftskosten bis zur Dauer von 14 Tagen, höchstens jedoch bis zu einem 1/2 Tarifstundenlohn der Lohngruppe II kalendertäglich weiter zu zahlen.

 

3.

Reisekosten- und Reisezeitvergütung

Ein auswärts beschäftigter Arbeitnehmer, dem die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist, hat Anspruch auf Zahlung der Reisekosten vom Wohnort zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sowie auf Vergütung seines Tarifstundenlohnes ohne Zuschlag für die erforderliche Reisezeit.

Dies gilt auch, wenn er vom Betrieb oder von einer anderen auswärtigen Arbeitsstelle aus auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eingesetzt wird.

Der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer fristlos entlassen wird oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Betrieb ausscheidet.

 

4.

Fahrtkostenerstattung

Die Höhe einer Fahrtkostenerstattung richtet sich nach dem jeweils günstigsten Tarif öffentlicher Verkehrsmittel.

Dies gilt auch für die notwendige Gepäckbeförderung.

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