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Rahmen-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 27.11.199 ... / § 33 ABSCHNITT VI Erschwerte Arbeit

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§ 33 Erschwerniszuschläge

 

1.

Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, berechnet auf seinen Tarifstundenlohn, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.

 

2.

Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung

Tragen einer Schutzmaske 20 v.H.
Tragen eines Schutzanzuges 10 v.H.
Tragen eines Schutzanzuges und einer Schutzmaske 20 v.H.
 

3.

Dachdeckerfahrstuhl

Anbringen eines Dachdeckerfahrstuhles, Arbeiten im Fahrstuhl, Abbau des Dachdeckerfahrstuhls 50 v.H.
Arbeiten mit einer vergleichbaren Erschwernis 50 v.H.
 

4.

Für eine nicht berufsspezifische Arbeit kann ein Zuschlag vereinbart werden, sofern diese Arbeit mit einer außergewöhnlichen Erschwernis verbunden ist.

Die Höhe eines Bauwerkes gilt im Dachdeckerhandwerk nicht als besondere Erschwernis im Sinne der Zuschlagspflicht.

[1] § 10 Abs. 2 SokaSiG2: "Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 20, 22, 24 bis 26, 33, 35 bis 38, 41, 44 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 in der aus der Anlage 38 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer; § 38 Nummer 4 der Anlage 38 gilt mit der Maßgabe, dass die Winterbeschäftigungsumlage bis zum 31. Dezember 2012 insgesamt 2,5 Prozent der umlagefähigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer beträgt. Die Rechtsnormen des § 43 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk ...

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