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Rahmen-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 27.11.199 ... / § 29 Lohnabrechnung

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1.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung über Lohn, Zulagen und Abzüge bis spätestens am 10. Werktag nach Abschluß der Lohnperiode zu übergeben.

Bei einer Arbeitszeitverteilung nach § 4 Ziff. 2 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus seine saldierten Arbeitsstunden mitzuteilen.

Im Falle der betrieblichen Arbeitszeitverteilung gemäß § 4 Nr. 3 ist § 4 Nr. 3. 3 Abs. 2 zu beachten.

 

2.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, zwei Tage nach Abschluß der Lohnperiode dem Arbeitgeber die Unterlagen für die Lohnabrechnung auszuhändigen.

 

3.

Werden Abschlagszahlungen geleistet, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abschlagsaufstellung zu übergeben, aus der die Zahl der Arbeitsstunden hervorgeht, die der Arbeitnehmer in der Zeit geleistet hat, für die die Abschlagszahlung geleistet wird; dies gilt nicht für den Fall bargeldloser Zahlung.

[1] § 10 Abs. 5 SokaSiG2: "Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2006 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 33, 35 bis 41, 43 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 in der aus der Anlage 41 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer."

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