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Rahmen-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 27.11.199 ... / § 21 Lohngruppen-Tätigkeitsmerkmale

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1.

Für die nachstehende Lohngruppeneinteilung sind die jeweils dazugehörigen Tätigkeitsmerkmale maßgebend.

Lohngruppe Tätigkeitsbezeichnung Tätigkeitsmerkmale
     
I Vorarbeiter im Dachdecker-Handwerk Dies sind Arbeitnehmer, die die fachliche Voraussetzung des Dachdecker-Gesellen erfüllen oder eine gleichzusetzende Qualifikation durch mehrjährige (mindestens 6 Jahre) Tätigkeit im Dachdecker-Handwerk erfüllen und aufgrund besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen Arbeitsaufträge und Baustellenarbeiten im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erteilten Aufträge sowie unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter Arbeitnehmer anderer Lohngruppen ausführen.
     
    Aufgabenbereich:
     
    z.B. Anfertigen von Skizzen, Materialdispositionen, Aufmaßvorbereigung, Schreiben von Regie- und Berichtsblättern, Kenntnis und Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
     
II a) Dachdecker-Fachgeselle Dies sind Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die danach mindestens 3 Jahre im Dachdecker-Handwerk tätig waren und aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen alle einschlägigen Arbeiten nach Anweisung fachgerecht und nach Planvorgabe selbständig ausführen.
     
    Aufgabenbereich:
     
    z.B. Anfertigen von Arbeitsberichten unter Aufgliederung nach Einzelleistungen, bzw. entsprechend dem Leistungsverzeichnis; gegebenenfalls Einweisung von Hilfskräften.
     
II b) Dachdecker-Geselle Dies sind Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen, nach 18-monatiger Tätigkeit als Dachdecker-Junggeselle.
II c) Dachdecker-Junggeselle Dies sind Arbeitnehmer in den ersten 18 Monaten nach bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen.
     
III Dachdecker-Fachhelfer Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung ab dem vollendeten 3. Jahr der Berufszugehörigkeit zum Dachdecker-Handwerk, die einschlägige Arbeiten nach Anweisung ausführen.
     
IV Dachdecker-Helfer Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdeckerhandwerk einfache Arbeiten nach Anweisung ausführen und bis zum 30.6.1999 eingestellt wurden;
     
a) nach vollendetem 18. Lebensjahr - nach 6monatiger Berufszugehörigkeit,
b) nach vollendetem 18. Lebensjahr - von 3 bis 6monatiger Berufszugehörigkeit,
c) nach vollendetem 18. Lebensjahr - bis 3monatiger Berufszugehörigkeit,
e) vor vollendetem 18. Lebensjahr - bis 6monatiger Berufszugehörigkeit.
d) vor vollendetem 18. Lebensjahr - nach 6monatiger Berufszugehörigkeit,
   
    Für Arbeitnehmer, die nach dem 30.6.1999 im Dachdeckerhandwerk eingestellt wurden:
     
a) nach vollendetem 20. Lebensjahr - nach 6monatiger Berufszugehörigkeit,
b) nach vollendetem 20. Lebensjahr - von 3 bis 6monatiger Berufszugehörigkeit,
c) nach vollendetem 18. Lebensjahr - bis 3monatiger Berufszugehörigkeit,
d) vor vollendetem 20. Lebensjahr - nach 6monatiger Berufszugehörigkeit,
e) vor vollendetem 20. Lebensjahr - bis 6monatiger Berufszugehörigkeit.

Arbeitnehmer, die am 30. September 1997 Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe IV c hatten, sind ab Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in die Lohngruppe IV b einzugruppieren.

 

2.

Für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sind seine Berufsausbildung bzw. seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Art und Dauer seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit maßgebend.

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