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Rahmen-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 27.11.199 ... / § 17 Überbrückungsgeld

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1.

Wird die Arbeitsleistung in den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit) ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch.

 

2.

Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Nr. 1 liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark und so nachhaltig sind, daß trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten), die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er trotz Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen nicht vermieden werden kann.

 

3.

Über die Einstellung, Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Arbeit entscheidet der Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat.

Die Arbeitnehmer verbleiben bei Einstellung der Arbeit solange auf der Baustelle, bis aufgrund der voraussichtlichen Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers gemäß Abs. 1 über die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung der Arbeit getroffen worden ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu treffen. Die Entscheidung über die endgültige Einstellung der Arbeit ist für den gesamten restlichen Arbeitstag bindend. Bei anschließender Wetterbesserung wird Überbrückungsgeld gemäß Nr. 4 auch dann für den gesamten restlichen Arbeitstag gezahlt, wenn nach der endgültigen Einstellung der Arbeit eine Wiederaufnahme der Arbeit möglich gewesen wäre.

 

4.

Wird in der Schlechtwetterzeit die Arbeit ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag mindestens für 1 Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Minderung seiner Lohneinbußen (Nr. 1) für jede Ausfallstunde, höchstens für 120 Ausfallstunden in jedem Kalenderjahr, ein Überbrückungsgeld. Für vorgesehene, aber nicht geleistete Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein Überbrückungsgeld.

Auf die Zahl der 120 Ausfallstunden werden diejenigen Ausfallstunden angerechnet, für die der Arbeitnehmer in einem Betrieb, der nicht vom betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfaßt wird, eine Winterausfallgeldvorausleistung gemäß § 74 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz erhalten hat.

Das Überbrückungsgeld beträgt 75% des durchschnittlichen Stundenlohnes.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Überbrückungsgeldes ist für die Monate Januar, Februar und März der durchschnittliche Stundenlohn, den der Arbeitnehmer in den Monaten Mai bis Oktober des vorangegangenen Jahres erzielt hat.

In den Monaten November bis Dezember erhöht sich dieser durchschnittliche Stundenlohn um den Prozentsatz, um den sich der Bundesecklohn der Lohngruppe II a) im laufenden Kalenderjahr erhöht hat.

Die Lohnausgleichskasse hat die von ihr auf diese Weise ermittelte Berechnungsbasis für das Überbrückungsgeld und dessen Höhe dem Betrieb rechtzeitig mitzuteilen.

In den Fällen, in denen der durchschnittliche Stundenlohn gemäß Absätze 3 und 4 nicht ermittelt werden kann, wird als Berechnungsbasis für das Überbrückungsgeld der vereinbarte Stundenlohn zugrunde gelegt. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, beträgt das Überbrückungsgeld 75 v.H. des vereinbarten Stundenlohnes zuzüglich 25 v.H.

Das Überbrückungsgeld wird von der 71. bis zur 120. Ausfallstunde als Vorschuß auf das Urlaubsentgelt (§ 43) einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes (§ 44) gezahlt.

 

5.

Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende "Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk" (Kasse) hat die Aufgabe, die Auszahlung des Überbrückungsgeldes an den Arbeitnehmer für die 1. bis zur 120. Ausfallstunde durch Erstattung an den auszahlenden Betrieb zu sichern.

Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel 4,01% der monatlichen Bruttolohnsumme an die Kasse abzuführen. Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Die Einzahlung des Beitrages, dessen Verwaltung sowie die Erstattung des Überbrückungsgeldes an den Arbeitgeber werden in dem Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk geregelt.

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