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Rahmen-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 27.11.199 ... / § 17 Überbrückungsgeld

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1.

Wird die Arbeitsleistung in den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit) ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch.

 

2.

Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Nr. 1 liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark und so nachhaltig sind, daß trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten), die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er trotz Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen nicht vermieden werden kann.

 

3.

Über die Einstellung, Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Arbeit entscheidet der Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat.

Die Arbeitnehmer verbleiben bei Einstellung der Arbeit solange auf der Baustelle, bis aufgrund der voraussichtlichen Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers gemäß Abs. 1 über die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung der Arbeit getroffen worden ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu treffen. Die Entscheidung über die endgültige Einstellung der Arbeit ist für den gesamten restlichen Arbeitstag bindend. Bei anschließender Wetterbesserung wird Überbrückungsgeld gemäß Nr. 4 auch dann für den gesamten restlichen Arbeitstag gezahlt, wenn nach der endgültigen Einstellung der Arbeit eine Wiederaufnahme der Ar...

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