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Rahmen-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 27.11.199 ... / §§ 14 - 32 ABSCHNITT IV Arbeitsfreistellung/Arbeitsausfall

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§ 14 Freistellung aus familiären Gründen

Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB Lohn nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt.

Hiervon gelten die folgend erschöpfend aufgezählten Ausnahmen, bei denen der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Zahlung seines Tarifstundenlohnes für 7,5 Stunden in der Winterarbeitszeit - soweit die Freistellung in der Sommerarbeitszeit erfolgt, für 8 Stunden, im Fall der Arbeitszeitverteilung gemäß § 4 für die Arbeitszeit, die für diesen Tag vorgesehen gewesen wäre -, je Arbeitstag hat:

a) bei seiner Eheschließung für 2 Arbeitstage,
b) bei Entbindung der Ehefrau für 1 Arbeitstag,
c)

beim Tode des Ehegatten oder unterhaltsberechtigter

Kinder, sofern diese oder

der Ehegatte in häuslicher Gemeinschaft

mit ihm lebten, einschließlich des Bestattungstages
für 3 Arbeitstage,
d)

beim Tode von nicht unterhaltsberechtigten

Kindern und Geschwistern, sofern diese

mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten,

einschließlich des Bestattungstages
für 2 Arbeitstage,
e)

beim Tode von Eltern einschließlich des

Bestattungstages
für 2 Arbeitstage,
f)

bei Teilnahme an der Bestattung der unter

c) und d) genannten Angehörigen, die nicht

mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten,

sowie der Groß- und Schwiegereltern
für 1 Arbeitstag,
g)

bei schweren Erkrankungen der zur häuslichen

Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder,

sofern der Arzt bescheinigt,

daß die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur

vorläufigen Pflege erforderlich ist
für 1 Arbeitstag,
h)

bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand

innerhalb von 2 Jahren
für 1 Arbeitstag
 

(ausgenommen betrieblich veranlaßte

Wohnungswechsel).
 
[1] § 10 Abs. 3 SokaSiG2: "Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 31, 33, 35 bis 41, 44 bis 46, 48, 5...

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