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Rahmen-TV Arbeiter, Ziegelindustrie, Bayern, 09.04.1990, ... / § 5 Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

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1.

Mehrarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Vor- und Abschlußarbeiten sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit Zustimmung des Betriebsrats zu leisten, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erfordern.

 

2.

Mehrarbeit ist die über die tariflich festgelegte wöchentliche oder betrieblich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. Erfolgt die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung innerhalb des jeweils vereinbarten Verteilzeitraums über eine Freischichtenregelung im Sinne des § 3, Ziffer 2 c, bleibt die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden zuschlagsfrei.

 

Fallen in die Lohnwoche entschuldigte Fehlstunden, so ist die Mehrarbeit, die tatsächlich geleistet wurde, mit dem entsprechenden Zuschlag zu bezahlen.

 

Unentschuldigte Fehlstunden werden von den Mehrarbeitsstunden der Woche abgezogen.

 

Ein Ausgleich von Mehrarbeit durch Freizeit ist nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich. Kommt keine Einigung zustande, sind die Mehrarbeitsstunden gesondert zu vergüten; die Mehrarbeitszuschläge sind in jedem Fall auszubezahlen. Kommt eine Einigung über Freizeitgewährung zustande, sind die Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Zeitraumes von längstens 3 Monaten (gerechnet ab Ende des Monats, in dem die Mehrarbeit geleistet wurde) auszugleichen.

 

Mehrarbeit im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn Arbeitnehmer ausgefallene unentschuldigte Fehlzeiten innerhalb einer Woche nacharbeiten.

 

Mehrarbeit liegt ferner nicht vor bei Arbeiten, die zur Beseitigung eines außerordentlichen Notstandes, hervorgerufen durch Unglücksfälle, Naturereignisse u.ä., erforderlich werden.

 

Zur Mehrarbeit zählt auch nicht diejenige Arbeitszeit, die aufgrund betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfällt und in derselben, der vorausgegangenen oder der...

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