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Rahmen-TV Arbeiter, Ziegelindustrie, Bayern, 09.04.1990, ... / § 21 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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I.

Kündigungsfrist während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung einer Frist von 1 Tag gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beginnt jeweils mit dem Tag nach Zugang der Kündigung.

 

II.

Normale Kündigungsfrist

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden.

 

III.

Verlängerte Kündigungsfrist

Hat das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen 5 Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf 1 Monat zum Monatsende. Hat es 10 Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf 2 Monate zum Monatsende. Hat es 20 Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

 

IV.

Fristlose Kündigung

Für die fristlose Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

V.

Kündigung bei Betriebsstörungen

  1. Kann bei Betriebsstörungen nach § 7 I Ziff. 1 oder bei Eintritt schlechter Witterungsverhältnisse (Frost, Schnee, Regen, Überschwemmung usw.), die nicht zum Saisonschluß führen oder infolge höherer Gewalt nicht gearbeitet werden, so beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 3 Arbeitstage.
  2. Wird nach Behebung der vorgenannten Störungen die Arbeit wieder aufgenommen, so sind die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer wieder zu benachrichtigen und einzustellen, sofern sie sich innerhalb einer Woche nach Beseitigung dieser Störungen zur Wiederaufnahme der Arbeit melden. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als nicht unterbrochen. Der vor der Störung gewählte Betriebsrat führt seine Amtsgeschäfte weiter.
  3. Über die Frage, ob die Arbeit einzustellen, fortzuführen oder...

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