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Rahmen-TV Arbeiter, Ziegelindustrie, Bayern, 09.04.1990, ... / § 17 Urlaub

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I.

Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Jahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Lohnes. Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Arbeit gegen Entgelt verrichten.
  2. Die Höhe des Urlaubsanspruches ist abhängig vom Lebensalter und der Betriebszugehörigkeit.
  3. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
  5. Der Urlaub soll zusammenhängend gewährt und genommen werden.
  6. Ein bei Ausscheiden aus dem Betrieb fälliger Urlaubsanspruch ist während der Kündigungszeit zu erfüllen, sofern dies die betrieblichen Belange zulassen.
  7. Einem ausscheidenden Arbeitnehmer ist eine Bescheinigung über die Höhe seines Urlaubsanspruches und über das Ausmaß des gewährten Urlaubs auszuhändigen.
  8. Ein Urlaubsanspruch besteht nicht oder nur teilweise, wenn dem Arbeitnehmer für das Kalenderjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber ganz oder teilweise Urlaub gewährt worden ist. Der Arbeitnehmer hat die Urlaubsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers vorzulegen.
  9. Der Urlaubsanspruch erlischt mit dem 31. März des folgenden Jahres, es sei denn, daß er erfolglos geltend gemacht wurde.
  10. Bei zu Recht erfolgter fristloser Entlassung oder vertragswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer entfällt der Urlaubsanspruch für das laufende Jahr, mit Ausnahme des Mindesturlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz.
 

II.

Wartezeit

 

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

 

III.

Krankheit während des Urlaubs

 

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs derart, daß die Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, so werden, sofern die Krankheit durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, die Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach Ablauf der vorgesehenen Urlaubszeit oder, falls die Krankheit darüber hinaus fortdauert, nach Beendigung der Krankheit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

 

IV.

Kur- und Heilverfahren

 

Wird dem Arbeitnehmer von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger ein Kur- oder Heilverfahren gewährt, so darf die hierauf entfallende Zeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Dies gilt nicht für Kur- und Heilverfahren, durch die die übliche Gestaltung eines Erholungsurlaubs nicht erheblich beeinträchtigt wird. Dies gilt ferner nicht für Kuren gem. § 1305 RVO.

 

V.

Urlaubsdauer

  1. Urlaub für Jugendliche

     

    Der Urlaub beträgt:

    • wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist 30 Werktage
    • wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist 27 Werktage
    • wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist 25 Werktage
  2. Grundurlaub

     

    Der Urlaub beträgt

      Werktage
      1990 1991 1992 1993
             
    v. 18. bis zum vollend. 25. Lebensjahr 28 29 29 30
    nach dem vollend. 25. Lebensjahr 30 30 30 30

    Maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres.

  3. Urlaubstage

     

    Als Urlaubstage gelten alle Kalendertage, die nicht Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind.

  4. Saisonarbeiter

     

    Saisonarbeiter erhalten je Monat der Beschäftigung 1/12 des Grundurlaubs.

  5. Teilzeitbeschäftigte

     

    Die Anzahl der Urlaubstage eines Teilzeitbeschäftigten entspricht derjenigen eines ganztägig Beschäftigten. Wegen des verminderten Urlaubsentgelts und zusätzlichen Urlaubsgeldes siehe § 9 VII und § 17 IX Ziff. 1 Abs. 3.

  6. Urlaub im Eintritts - und Austrittsjahr

     

    Arbeitnehmer, die im Laufe des Urlaubsjahres eintreten oder ausscheiden, haben in diesem Jahr für jeden Kalendermonat, in welchem das Arbeitsverhältnis bestanden hat, Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Monate, in denen der Arbeitnehmer mindestens 15 Kalendertage dem Betrieb angehört hat, gelten als volle Kalendermonate.

  7. Bruchteile eines Urlaubstages

     

    Ergeben sich bei der Berechnung des anteiligen Urlaubs Bruchteile eines Urlaubstages, so sind Bruchteile von 0,5 an auf volle Urlaubstage aufzurunden.

 

VI.

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

 

Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte richtet sich nach der gesetzlichen Regelung.

 

VII.

Urlaubsentgelt

  1. Das Urlaubsentgelt bemißt sich ab 1. Juli 197 nach dem Durchschnittsverdienst aller Beschäftigungszeiten innerhalb der letzten 12 Kalendermonate.
  2. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder während des Urlaubs eintreten, ist von dem Tage des Inkrafttretens der Erhöhung an für die Urlaubsentgeltberechnung vom erhöhten Verdienst auszugehen.
  3. Für jeden Urlaubstag kommen an Arbeitsstunden in Ansatz:

    a) in vollen Urlaubswochen 1/5 der tariflichen wöche...

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