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Rahmen-TV Arbeiter, Ziegelindustrie, Bayern, 09.04.1990, ... / § 13 Wechsel der Tätigkeit

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1.

Werden ständig im Akkord beschäftigte Arbeitnehmer vorübergehend für Zeitlohnarbeit eingesetzt, so erhalten sie bis zu 14 Kalendertagen ihren durchschnittlichen Akkordverdienst der letzten abgeschlossenen Lohnperiode weiter.

 

2.

Erfolgt der Einsatz bei Zeitlohnarbeiten aus Mangel an Akkordarbeit oder wegen dringender Betriebsbedürfnisse, so erhalten die Arbeitnehmer während der Dauer dieser Beschäftigung den Akkord-Richtsatz.

 

Nach Ablauf von 14 Kalendertagen Übergangszeit ist der für die ausgeübte Tätigkeit betriebsübliche Lohn zu zahlen.

 

3.

Handelt es sich bei dem Übergang von Akkordarbeit auf Zeitlohnarbeit um einen sich regelmäßig wiederholenden, durch die Betriebsverhältnisse bedingten Wechsel, so ist jeweils mit Beginn der Neubeschäftigung der betriebsübliche Lohn anzusetzen. Diese wechselnde Tätigkeit muß in der Akkordvereinbarung bzw. in der Prämienvereinbarung festgelegt werden.

 

4.

Führen Zeitlohnarbeiter vorübergehend eine lohnmäßig niedriger bewertete Tätigkeit aus, so ist ihnen der bisherige höhere Lohn bis zur Dauer von 14 Kalendertagen weiterzuzahlen. Bei regelmäßigem Wechsel ist jeweils mit Beginn der neuen Beschäftigung der betriebsübliche Lohn für diese Arbeit anzusetzen.

 

5.

Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß bei Prämienarbeit.

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