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Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgun ... / § 12 Praxisbegehung

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(1) Bestehen aufgrund der überprüften Dokumentationen nach § 7 oder aufgrund des Kolloquiums nach § 11 Zweifel an der Ausstattung oder Organisation der Praxis oder an der fachlichen Befähigung der Ärztin oder des Arztes, so ist die Kassenärztliche Vereinigung auf der Grundlage von § 75 Absatz 2 Satz 2 SGB V berechtigt, eine Überprüfung im Rahmen einer Praxisbegehung durchzuführen.

 

(2) 1Eine Praxisbegehung ist zulässig, wenn die Ärztin oder der Arzt hierzu schriftlich ihr oder sein Einverständnis erklärt hat. 2Wird die Einverständniserklärung verweigert, kann die Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung widerrufen. 3Eine Praxisbegehung kann auch von der Ärztin oder vom Arzt selbst beantragt werden. 4Bei der Festsetzung des Zeitpunktes und der sonstigen Modalitäten der Praxisbegehung, sind die Interessen der Ärztin oder des Arztes angemessen zu berücksichtigen.

 

(3) 1Die Durchführung der Praxisbegehung obliegt der Qualitätssicherungs-Kommission. 2Sie bestimmt hierzu Mitglieder nach § 4 Absatz 3. 3An der Praxisbegehung nimmt auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung teil. 4Bei Bedarf können Sachverständige beratend hinzugezogen werden.

 

(4) 1Die Ergebnisse der Praxisbegehung werden in einer Ergebnisniederschrift festgehalten. 2Dabei sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Ort, Datum, Beginn und Ende sowie die festgestellten Mängel anzugeben. 3Die Ergebnisniederschrift ist von den Mitgliedern der Qualitätssicherungs-Kommission und der Vertreterin oder dem Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung zu unterzeichnen.

 

(5) 1Die Kassenärztliche Vereinigung teilt der Ärztin oder dem Arzt die Ergebnisse der Praxisbegehung in einem Bescheid mit. 2Die festgestellten Mängel sind zu benennen und die Ärztin oder der Arzt ist zu verpflichten, diese inne...

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