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Psychotherapeutengesetz / § 4 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

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(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

 

1.

eine abgeschlossene Qualifikation im Bereich der Psychotherapie nachweist,

 

2.

diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben hat,

 

3.

mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,

 

a)

die der Tätigkeit einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten nach diesem Gesetz nur partiell entspricht, und

 

b)

die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten nach diesem Gesetz prägen,

 

4.

sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

 

5.

nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

 

6.

über die für die partielle Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

 

(2) 1Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die Versagung

 

1.

zum Schutz von Patientinnen und Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend erforderlich ist und

 

2.

geeignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu erreichen.

2Zur Vermeidung einer Versagung kann die Erlaubnis mit Auflagen versehen werden.

 

(3) 1Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine abgeschlossene Qualifikation im Bereich der Psychotherapie nachgewiesen hat. 2Die Erteilung erfolgt unbefristet.

 

(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang der Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als "Psychotherapeutin" oder "Psychotherapeut".

 

(5) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.

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