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Prüfungsberichtsverordnung [bis 26.11.2009] / §§ 48 - 66 Abschnitt 3 Besonderer Teil des Prüfungsberichtes

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§§ 48 - 51 Unterabschnitt 1 Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 48 Allgemeine Erläuterungen

 

(1) 1Die einzelnen Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Vergleich mit den Vorjahreszahlen zu erläutern. 2Inwieweit zu erläutern ist, wie sich die einzelnen Posten zusammensetzen, unterliegt, vorbehaltlich der §§ 49 bis 51, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers unter Berücksichtigung der relativen Bedeutung des jeweiligen Postens.

 

(2) Auf wesentliche stille Reserven ist hinzuweisen.

§ 49 Erläuterungen zu einzelnen Aktivposten der Jahresbilanz

In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten Aktivposten der Jahresbilanz sind die jeweils angegebenen Punkte einzubeziehen:

 

1.

Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind:

Zu den unter Diskontabzug hereingenommenen Wechseln Angaben über die Abgrenzung des Diskonts;

 

2.

Forderungen an Kreditinstitute:

 

a)

Angaben über den Kreis der Schuldner,

 

b)

Angaben über den Anteil der ungesicherten Forderungen an andere Institute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind (Geldhandelskredite),

 

c)

Angaben über Einzelwertberichtigungen, abgesetzte unversteuerte und versteuerte Pauschalwertberichtigungen und Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs,

 

d)

Angabe der Höhe der Forderungen an Bausparkassen aus Bausparverträgen;

 

3.

Forderungen an Kunden:

 

a)

Angaben über Einzelwertberichtigungen, abgesetzte unversteuerte und versteuerte Pauschalwertberichtigungen und Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs,

 

b)

Angabe der Forderungen, die nicht aus einer Darlehensgewährung herrühren, insbesondere von Warenforderungen und angekauften Forderungen,

 

c)

bei Inanspruchnahme der Ausnahmevorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG oder des § 21 Abs. 3 Nr. 1 und 2 KWG Darlegung, ob die betreffenden Kred...

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