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Prüfungsberichtsverordnung [bis 19.6.2015] / Anlage 6 (zu § 21) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV

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Institut:

Berichtszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:

Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen

Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.

Feststellung (F 0) – keine Mängel

Feststellung (F 1) – geringfügige Mängel

Feststellung (F 2) – mittelschwere Mängel

Feststellung (F 3) – gewichtige Mängel

Feststellung (F 4) – schwergewichtige Mängel

Feststellung (F 5) – nicht anwendbar.

Eine F-0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.

Eine F-1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.

Eine F-5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.

Nummer Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle
A.

 

Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung

 

 

I.

 

Kundensorgfaltspflichten

 

 

1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 4 Absatz 3 und 4 GwG; § 25e KWG Identifizierungspflicht

 

 

2. § 3 Absatz 1 Nummer 2 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/ zur Art der Geschäftsverbindung

 

 

3. § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten

 

 

4. § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG Prüfpflichten bei Handeln des Vertragspartners auf fremde Rechnung

 

 

5. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG Laufende Überwachung von Bestandskunden

 

 

6. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG Aktualisierungsverpflichtung

 

 

7. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG Bildung von Kundenprofilen

 

 

8. § 3 Absatz 6 GwG Beendigungsverpflichtung

 

 

9. § 5 GwG; § 25d KWG Vereinfachte Sorgfaltspflichten/Risikobewertung

 

 

10. § 25d Absatz 2 KWG Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

 

 

11. § 6 Absatz 2 Nummer 1 GwG Politisch exponierte Personen (PePs)

 

 

12. § 6 Absatz 2 Nummer 2 GwG Identifizierung von physisch nicht anwesenden Kunden

 

 

13. § 6 Absatz 2 Nummer 3 GwG Untersuchung von zweifelhaften oder ungewöhnlichen Sachverhalten

 

 

14. § 25f Absatz 4 KWG Angemessene Maßnahmen von Factoringinstituten

 

 

15. § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG, § 25f Absatz 5 KWG Befolgung von Anordnungen (verstärkte Sorgfaltspflichten)

 

 

16. § 25f Absatz 5 KWG Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

 

 

17. § 6 GwG Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten

 

 

18. § 7 GwG Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte

 

 

19. § 25f Absatz 1 und 2 KWG Korrespondenzbanken

 

 

20. § 25f Absatz 3 KWG Sortengeschäfte über 2 500 EUR (nicht über Konto)

 

 

II.

 

Interne Sicherungsmaßnahmen

 

 

21. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG bzw. § 25c Absatz 1 KWG i. V. m. § 3 Absatz 1 GwG Gefährdungsanalyse

 

 

22. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

 

 

23. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG Kundenannahmeprozess

 

 

24. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG; § 25c Absatz 2 KWG (EDV-)Monitoring

 

 

25. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 Satz 3 KWG Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien/ Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

 

 

26. 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 3 Satz 1 KWG Verfahren in Bezug auf zweifelhafte oder ungewöhnliche Sachverhalte

 

 

27. § 9 Absatz 1 und 2 GwG, § 25c Absatz 4 KWG Geldwäschebeauftragter (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)

 

 

28. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG Prüfungen durch die Innenrevision und Kontrollen durch den Geldwäschebeauftragten

 

 

29. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 GwG Schulungen

 

 

30. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 4 GwG Zuverlässigkeitsprüfung

 

 

31. § 9 Absatz 3 GwG; § 25c Absatz 5 KWG Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen

 

 

32. § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG; § 25c Absatz 1 KWG Sonstige interne Sicherungsmaßnahmen

 

 

33. § 9d GwG[1] [Bis 25.02.2013: (weggefallen)] Besondere Sorgfaltspflichten bei Zahlungsvorgängen mittels Zahlungskarte im Zusammenhang mit Glücksspielen im Internet[2]

 

 

III.

 

Sonstige Pflichten

 

 

34. § 8 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

 

 

35. § 11 GwG Verdachtsmeldungen

 

 

36. § 25g KWG; § 25c Absatz 4 KWG Einhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen

 

 

37. § 25h KWG Verbotene Geschäfte

 

 

B.

 

Sonstige strafbare Handlungen (§ 25c Absatz 1 KWG)

 

 

38. § 25c Absatz 1 KWG Gefährdungsanalyse

 

 

39. § 25c Absatz 1 KWG Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare Handlungen

 

 

40. § 25c Absatz 1 KWG Grundsätze (Arbeitsanweisungen)

 

 

41. § 25c Absatz 1 KWG Prüfungen durch die Innenrevision und die für die Verhinderung d...

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