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Prüfungsberichtsverordnung [bis 19.6.2015] / §§ 51 - 53 Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute

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§ 51 Relation gemäß § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes

1Bei Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darzustellen, ob § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde. 2Über die Inanspruchnahme sowie Einhaltung der Voraussetzung des § 2 Absatz 8a in Verbindung mit § 64h Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten.

§ 52 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute

 

(1) 1Bei Finanzdienstleistungsinstituten ohne Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, ist zu beurteilen, ob nach den mit den Kunden bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie den von den Kunden erteilten Vollmachten dem Finanzdienstleistungsinstitut nicht das Recht zusteht, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. 2Der Prüfer hat zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das Interne Kontrollsystem sicherstellt, dass das Institut seinen Kunden zuzuordnende Gelder oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigentum oder Besitz nimmt.

 

(2) 1Die bestehenden Befugnisse eines Finanzdienstleistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien nach ihrem Inhalt darzustellen. 2Ferner ist darauf einzugehen, dass das Betreiben des Einlagen- oder Depotgeschäfts damit nicht verbunden ist, und ob eine ausreichende Überwachung durch das Interne Kontrollsystem sichergestellt ist.

 

(3) 1Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln, ist darüber zu berichten, ob das Institut im Berichtsjahr Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. 2Gegebenenfalls ist darzulegen, dass dies...

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