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Protokoll zum DBA Norwegen 1991 [Fassung ab 3.2.2015]

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Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

(1)

Zu Artikel 5

Die in Absatz 3 vorgesehene Frist von zwölf Monaten gilt auch für beaufsichtigende oder beratende Tätigkeiten, die durch eine mit der Bauausführung oder Montage in Zusammenhang stehende feste Geschäftseinrichtung ausgeübt werden.

(2)

Zu Artikel 8

Ein Unternehmen, für das Artikel 8 gilt, wird so angesehen, als habe es den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung in beiden Vertragsstaaten, wenn

a)

das Unternehmen von einer Gesellschaft oder anderen Personenvereinigung betrieben wird, bei der alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften und mindestens einer der Gesellschafter unbeschränkt haftet, und

b)

mindestens einer der Gesellschafter in einem der Vertragsstaaten ansässig ist und einer oder mehrere von ihnen im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder sind und

c)

die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens nicht allein in einem der Vertragsstaaten ausgeübt wird.

In diesem Fall können die Gewinne des Unternehmens anteilsmäßig in dem Staat besteuert werden, in dem die unter Buchstabe b genannten Gesellschafter ansässig sind.

(3)

Zu Artikel 10

a)

Dividenden, die von einer Gesellschaft ausgeschüttet werden, die nach Artikel 4 Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig ist, können von jedem der Vertragsstaaten nach ihrem Recht und nach diesem Artikel besteuert werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Frage in gegenseitigem Einvernehmen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

b)

Ungeachtet des Artikels 10...

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