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Protokoll zum DBA Norwegen 1991

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Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

(1)

Zu Artikel 5

Die in Absatz 3 vorgesehene Frist von zwölf Monaten gilt auch für beaufsichtigende oder beratende Tätigkeiten, die durch eine mit der Bauausführung oder Montage in Zusammenhang stehende feste Geschäftseinrichtung ausgeübt werden.

(2)

Zu Artikel 8

Ein Unternehmen, für das Artikel 8 gilt, wird so angesehen, als habe es den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung in beiden Vertragsstaaten, wenn

a)

das Unternehmen von einer Gesellschaft oder anderen Personenvereinigung betrieben wird, bei der alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften und mindestens einer der Gesellschafter unbeschränkt haftet, und

b)

mindestens einer der Gesellschafter in einem der Vertragsstaaten ansässig ist und einer oder mehrere von ihnen im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder sind und

c)

die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens nicht allein in einem der Vertragsstaaten ausgeübt wird.

In diesem Fall können die Gewinne des Unternehmens anteilsmäßig in dem Staat besteuert werden, in dem die unter Buchstabe b genannten Gesellschafter ansässig sind.

(3)

Zu Artikel 10

a)

Dividenden, die von einer Gesellschaft ausgeschüttet werden, die nach Artikel 4 Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig ist, können von jedem der Vertragsstaaten nach ihrem Recht und nach diesem Artikel besteuert werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Frage in gegenseitigem Einvernehmen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

b)

Ungeachtet des Artikels 10 Absätze 2, 3 und 4 können Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen oder aus Genußrechten oder Genußscheinen), die bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners abzugsfähig sind, in dem Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.

(4)

Zu den Artikeln 10 bis 12

Der Empfänger von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ist Nutzungsberechtigter im Sinne der Artikel 10, 11 und 12, wenn ihm das diesen Zahlungen zugrundeliegende Recht zusteht und ihm die Einkünfte hieraus nach dem Steuerrecht beider Staaten zuzurechnen sind.

(5)

Zu den Artikeln 15 und 23

Ungeachtet des Artikels 15 können die Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, die sie im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines Vertrags zur Arbeitnehmerüberlassung ausübt, im anderen Staat besteuert werden.

Diese Vergütungen können ungeachtet des Artikels 23 auch in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Dieser Staat rechnet die Steuer des anderen Staates nach den Grundsätzen des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b an.

Die Vertragsstaaten können die Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder sie dafür haftbar machen.

(6)

Zu Artikel 15

Wird ein Unternehmen, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, von einer Personengesellschaft mit unbeschränkter Haftung geführt, von der ein oder mehrere Gesellschafter in einem Vertragsstaat und ein oder mehrere Gesellschafter im anderen Vertragsstaat ansässig sind, und können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten keine Einigung über die Frage erzielen, in welchem der Vertragsstaaten sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, so können die in Artikel 15 Absatz 3 behandelten Vergütungen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.

(7)

Zu Artikel 19

Solange die Bundesrepublik Deutschland nach ihrem Recht die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Vergütungen, die ein Staatsangehöriger des Königreichs Norwegen bezieht, nicht besteuern kann, wird Absatz 1 Buchstabe b durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:

"Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und Staatsangehöriger dieses Staates ist.

Diese Bestimmung ist auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Recht der Bundesrepublik Deutschland dahingehend geändert wird, daß diese Vergütungen in diesem Staat besteuert werden können."

(8)

Zu Artikel 21

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist ...

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