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Protokoll zum DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten [Fassung ab 14.7.2011]

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Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate haben ergänzend zum Abkommen vom 1. Juli 2010, was dem 19 Rajb 1431 H. entspricht, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1.

Zu Artikel 4

a)

Eine Gesellschaft gilt nur dann als in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Person, wenn die zuständige Behörde der Vereinigten Arabischen Emirate bestätigt, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Unstimmigkeiten zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten ist das Verfahren nach Artikel 24 anzuwenden.

b)

Haben die Behörden eines Vertragsstaats Anhaltspunkte, die Zweifel an den Erklärungen aufkommen lassen, die die Person abgegeben hat, der die Einkünfte zuzurechnen sind, und die von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bestätigt worden sind, so unterbreitet die zuständige Behörde des Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats diese Anhaltspunkte; die letztgenannte Behörde stellt neue Ermittlungen an und teilt die Ergebnisse der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit.

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass als öffentliche Einrichtungen der Vereinigten Arabischen Emirate im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 die folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu verstehen sind, die vollständig im Eigentum der Vereinigten Arabischen Emirate stehen und von ihnen oder einer ihrer Gebietskörperschaften beherrscht werden:

  • öffentliche Körperschaften,
  • Behörden,
  • Regierungsstellen,
  • Stiftungen,
  • Entwicklungsfonds und
  • mittelbar oder unmittelbar ausschließlich im Eigentum der Vereinigten Arabischen Emirate stehende j...

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