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Protokoll zum DBA Litauen 1997

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Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Litauen haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 22. Juli 1997 in Wilna die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1.

Zu den Artikeln 6 bis 21

Werden die Steuern in einem Vertragsstaat im Abzugsweg erhoben und ist diese Erhebung durch die Bestimmungen dieses Abkommens eingeschränkt, so gilt als vereinbart, daß sich die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates in Verbindung mit den für diese Zwecke zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften richtet.

2.

Zu den Artikeln 6 und 13

Es gilt als vereinbart, daß alle Einkünfte und Gewinne, die aus der Veräußerung von in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen stammen, in diesem Staat nach Artikel 13 besteuert werden können.

3.

Zu Artikel 7

a)

Einer Bauausführung oder Montage können in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, nur die Gewinne aus dieser Tätigkeit selbst zugerechnet werden. Gewinne aus der Lieferung von Waren im Zusammenhang mit oder unabhängig von dieser Tätigkeit durch die Hauptbetriebsstätte oder eine andere Betriebsstätte des Unternehmens oder eines Dritten sind dieser Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen.

b)

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Entwicklungs-, Planungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten oder aus technischen Dienstleistungen, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte nach dem Buchstaben a ausgeübt werden, sind dieser Betriebsstätte nicht zuzurechnen.

4.

Zu Artikel 10

Für die Zwecke der ...

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