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Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung [ab 28.10.2016]

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[Vorspann]

Bei Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) am 17. Dezember 2015 in Tokyo haben die Bundesrepublik Deutschland und Japan die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

1. Zu Artikel 2 des Abkommens:

Die Abkommensbestimmungen zur Einkommensbesteuerung gelten sinngemäß für die Gewerbesteuer der Bundesrepublik Deutschland und die Unternehmensteuer Japans sowie für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben diesen Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit sie anhand einer anderen Grundlage oder unter Berücksichtigung anderer Faktoren als des Einkommens berechnet werden.

2. Zu Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens:

Eine Person ist in einem Vertragsstaat auch dann "steuerpflichtig", wenn ihre gesamten oder ein Teil ihrer Einkünfte auf Grund der Erfüllung der im Steuerrecht dieses Vertragsstaats festgelegten Voraussetzungen für eine Befreiung dort von der Steuer befreit sind.

3. Zu den Artikeln 6 bis 20 des Abkommens:

Wenn ein Vertragsstaat auf Grund einer Abkommensbestimmung den Steuersatz für Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person ermäßigt oder ihre Einkünfte von der Steuer befreit und die Person von dem anderen Vertragsstaat nach dem dort geltenden Recht nur mit dem Teil der Einkünfte der Steuer unterworfen wird, der in diesen anderen Vertragsstaat überwiesen oder dort bezogen wird, gilt die Ermäßigung oder Befreiung nur für den Anteil der Einkünfte, der in diesen anderen Vertragsstaat überwiesen oder dort bezogen wird.

4. Ungeachtet des Abkommens gilt Folgendes:

a)

Im Fall Japans können folgende in Japan erzielte Einkünfte oder Gewinne dort nach dem Recht Japans besteuert werden:

i)

Dividenden, die von einer Gesellschaft gezahlt werden, die bei der Berechnung ihres zu versteuernden Einkommens für die japanische Steuer Anspruch auf einen Abzug für an ihre Begünstigten gezahlte Dividenden hat,

ii)

Zinsen, die anhand von Einnahmen, Umsätzen, Einkünften, Gewinnen oder sonstigen Mittelzuflüssen des Schuldners oder einer mit ihm verbundenen Person, von Wertänderungen bei Vermögen des Schuldners oder einer mit ihm verbundenen Person oder von durch den Schuldner oder eine mit ihm verbundene Person geleisteten Dividenden, Personengesellschaftsausschüttungen oder ähnlichen Zahlungen ermittelt werden, und gleichartige sonstige Zinsen sowie

iii)

Einkünfte oder Gewinne eines stillen Gesellschafters aus einem Vertrag über eine stille Beteiligung (Tokumei Kumiai) oder einem ähnlichen Vertrag;

b)

im Fall der Bundesrepublik Deutschland können alle in der Bundesrepublik Deutschland erzielten Einkünfte dort nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn sie

i)

auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und

ii)

bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind.

5. Zu Artikel 10 des Abkommens:

a)

Ausschüttungen auf Anteile an einem deutschen Investmentvermögen gelten als Dividenden.

b)

Ungeachtet dieses Artikels gelten Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 dieses Artikels nicht für Dividenden, die von einer deutschen REIT-Aktiengesellschaft oder einem deutschen Investmentvermögen gezahlt werden.

c)

Im Sinne der Buchstaben a und b bedeutet der Ausdruck "deutsches Investmentvermögen" einen (nicht als Personengesellschaft errichteten) Organismus im Sinne des deutschen Kapitalanlagegesetzbuchs mit einer Anzahl von Anlegern, der mit dem Hauptzweck der Renditeerzielung ein diversifiziertes Wertpapierportfolio hält oder unmittelbar oder mittelbar in Immobilien investiert.

6. Zu Artikel 21 Absatz 5 des Abkommens:

Buchstabe c dieses Absatzes gilt nur für Personen, die in demselben Vertragsstaat ansässig sind, und für Geschäftstätigkeiten, die in demselben Vertragsstaat ausgeübt werden.

7. Zu Artikel 21 Absatz 9 des Abkommens:

Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats zur Verhinderung der Steuerumgehung oder -verkürzung umfassen

a)

im Fall Japans Kapitel II § 4-2 sowie Kapitel III §§ 7-4 und 24 des japanischen Gesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen (Gesetz Nummer 26 von 1957),

b)

im Fall der Bundesrepublik Deutschland den Vierten, Fünften und Siebenten Teil des Außensteuergesetzes, § 42 der Abgabenordnung und § 50d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes.

8. Zu Artikel 22 des Abkommens:

Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er Japan, einen Betrag der deutschen Steuer auf die Unternehmensteuer Japans anzurechnen, oder die Bundesrepublik Deutschland, einen Betrag der japanischen Steuer auf die Gewerbesteuer der Bundesrepublik Deutschland anzurechnen.

9. Zu Artikel 23 des Abkommens:

Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, die grenzüberschreitende Konsolidierung von Einkünften oder vergleichbare Vergünstigungen zwischen einem Unternehmen dieses Vertragsstaats und einem ...

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