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Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Antigua und Barbuda über den Informationsaustausch in Steuersachen

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Die Bundesrepublik Deutschland und Antigua und Barbuda (die "Vertragsstaaten") haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten über den Informationsaustausch in Steuersachen nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1.

In Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass die Bezeichnung der Person, die Gegenstand der Prüfung oder Ermittlung ist, anhand anderer identifizierender Angaben als des Namens festgestellt werden kann.

2.

In Bezug auf Artikel 8 Absatz 5 gewährleisten die Vertragsstaaten den Schutz personenbezogener Daten in einem Umfang, der der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht. Darüber hinaus gilt Folgendes:

a)

Die empfangende Stelle darf diese Daten gemäß Artikel 8 Absatz 3 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit Artikel 8 übereinstimmenden Bedingungen.

b)

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsstaaten für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaats dieser Verwendung zugestimmt hat.

c)

Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 und die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der ander...

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