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Protokoll zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen [Fassung ab 1.12.2015]

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[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande haben ergänzend zum Abkommen vom 12. April 2012 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

I. Zum gesamten Abkommen

(1) Das Recht der Europäischen Union hat Vorrang vor dem Abkommen.

(2) Werden Einkünfte oder Gewinne durch oder über eine Person erzielt, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten vollständig oder teilweise steuerlich transparent behandelt wird, so gelten diese als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit sie für Zwecke der Besteuerung durch diesen Staat wie Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person behandelt werden. Es wird vereinbart, dass, wenn Dividenden, die durch oder über vollständig oder teilweise steuerlich transparente Rechtsträger oder Gebilde erzielt werden, für Zwecke der Besteuerung durch einen Vertragsstaat wie Einkünfte oder Gewinne einer in diesem Staat ansässigen Person behandelt werden, Artikel 10 so anzuwenden ist, als hätte diese an sässige Person die Dividenden unmittelbar erzielt. In anderen Fällen, in denen Rechtsträger in einem der Vertragsstaaten als steuerlich transparent und im anderen Vertragsstaat als nicht steuerlich transparent gelten und dies zu einer Doppelbesteuerung oder einer nicht diesem Abkommen entsprechenden Besteuerung führt, suchen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß Artikel 25 Lösungen, um eine Doppelbesteuerung beziehungsweise eine nicht diesem Abkommen entsprechende Besteuerung zu vermeiden und gleichzeitig zu verhindern, dass Einkünfte nur aufgrund der Anwendung des Abkommens (teil weise) nicht der Steuer unterliegen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaate...

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