[Vorspann]
Die Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags —
IN ANBETRACHT DESSEN, daß auf Grund des Nordatlantikvertrags durch besondere Vereinbarungen internationale militärische Hauptquartiere in ihrem Hoheitsgebiet errichtet werden können,
IN DEM WUNSCHE, die Rechtsstellung dieser Hauptquartiere und deren Personals im Bereich des Nordatlantikvertrags festzulegen —
HABEN dieses Protokoll zu dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen vereinbart:
Art. 1
In diesem Protokoll bedeutet der Ausdruck
| a) |
"Abkommen" das am 19. Juni 1951 in London von den Parteien des Nordatlantikvertrags unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen; |
| b) |
"Oberstes Hauptquartier" das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, das Hauptquartier des Obersten Alliierten Befehlshabers Atlantik sowie jedes entsprechende, auf Grund des Nordatlantikvertrags errichtete internationale militärische Hauptquartier; |
| c) |
"Alliiertes Hauptquartier" jedes Oberste Hauptquartier und jedes auf Grund des Nordatlantikvertrags errichtete internationale militärische Hauptquartier, das einem Obersten Hauptquartier unmittelbar unterstellt ist; |
| d) |
"Nordatlantikrat" den nach Artikel 9 des Nordatlantikvertrags errichteten Rat oder die zum Handeln in seinem Namen befugten nachgeordneten Stellen. |
Art. 2
Vorbehaltlich des folgenden Bestimmungen dieses Protokolls findet das Abkommen auf Alliierte Hauptquartiere Anwendung, die in dem im Bereich des Nordatlantikvertrags gelegenen Hoheitsgebiet einer Partei dieses Protokolls erreichtet sind, sowie auf das Militär- und Zivilpersonal dieser Hauptquartiere und seine Angehörigen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, wenn dieses Personal sich im Zusammenhang mit seinen Dienstoblieg...