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Problemabfallverordnung Berlin / § 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

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(1) Problemabfälle im Sinne des § 9 des Landesabfallgesetzes sind

 

1.

die in der Anlage aufgeführten Abfälle, soweit sie aus Haushaltungen stammen, und

 

2.

alle Abfälle zur Beseitigung, die in der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366) genannt sind und beim Handel, Handwerk und Gewerbe unter 500 Kilogramm je Erzeuger und Jahr anfallen.

 

(2) 1Für Problemabfälle aus Haushaltungen besteht in den Fällen des § 13 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes keine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin. 2Problemabfälle aus Handel, Handwerk und Gewerbe sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn nicht eine Andienung an die zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen erfolgt.

 

(3) Eine Überlassungspflicht für Problemabfälle besteht nicht,

 

1.

wenn diese vom Hersteller oder Vertreiber nach § 25 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes freiwillig zurückgenommen werden,

 

2.

wenn Problemabfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes an den Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben werden,

 

3.

wenn Problemabfälle vom Vertreiber oder einem von diesem bestimmten Dritten gemäß § 3 der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV) vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918) zurückgenommen werden,

 

4.

wenn Problemabfälle vom Vertreiber oder einem von diesem bestimmten Dritten gemäß § 8 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), zurückgenommen werden,

 

5.

für Altöle, die einer Aufarbeitung oder energetischen Verwertung im Sinne ...

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