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Postumwandlungsgesetz / § 5 Höhe und Einteilung des Grundkapitals

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(1) 1Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 10.746.246.208 Euro (in Worten: zehn Milliarden siebenhundertsechsundvierzig Millionen zweihundertsechsundvierzig Tausend zweihundertundacht Euro). 2Es ist eingeteilt in 4.197.752.425 (in Worten: vier Milliarden einhundertsiebenundneunzig Millionen siebenhundertzweiundfünfzig Tausend vierhundertfünfundzwanzig) Stückaktien.

 

(2) 1Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 17. Mai 2009 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 2.560.000.000 Euro durch Ausgabe von bis zu 1.000.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien gegen Sacheinlagen zu erhöhen. 2Die Ermächtigung kann vollständig oder ein- oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt werden. 3Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um neue Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder anderen, mit einem solchen Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, auszugeben. 4Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes Kapital 2004).

 

(3) 1Das Grundkapital ist um bis zu 500.000.000 Euro, eingeteilt in bis zu 195.312.500 Aktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). 2Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie

 

a)

die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten oder Optionsscheinen, die den von der Deutschen Telekom AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29. Mai 2001 bis zum 28. Mai 2006 auszugebenden Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder

 

b)

die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Deutschen Telekom AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29. Mai 2001 bis zum 28. Mai 2006 auszugebenden Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen.

3Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.

 

(4) 1Das Grundkapital ist um bis zu 33.280.000,00 Euro, eingeteilt in bis zu 13.000.000 neue auf den Namen lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). 2Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Bezugsrechten auf Aktien aus Aktienoptionen, die auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses für einen Aktienoptionsplan 2001 der Hauptversammlung vom 29. Mai 2001 in der Zeit bis zum 31. Dezember 2003 an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Führungskräfte der Ebenen unterhalb des Vorstands der Gesellschaft sowie an weitere Führungskräfte, Leiter und Spezialisten der Gesellschaft und an Vorstände, Mitglieder der Geschäftsführung und weitere Führungskräfte, Leiter und Spezialisten von nachgeordneten Konzernunternehmen im In- und Ausland begeben wurden. 3Sie wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Bezugsrechte von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen. 4Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil. 5Werden neue Aktien nach Ablauf eines Geschäftsjahres, aber vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ausgegeben, die über die Verwendung des Bilanzgewinns für das abgelaufene Geschäftsjahr beschließt, so nehmen die neuen Aktien vom Beginn des abgelaufenen Geschäftsjahres an am Gewinn teil.

 

(5) 1Das Grundkapital ist um bis zu 2.621.237,76 Euro eingeteilt in bis zu 1.023.921 Aktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III). 2Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Führungskräfte der Gesellschaft sowie an Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Geschäftsführung und weitere Führungskräfte nachgeordneter verbundener Unternehmen auf Grund eines Aktienoptionsplans nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 25. Mai 2000. 3Sie wird nur insoweit durchgeführt, wie von diesen Bezugsrechten Gebrauch gemacht wird. 4Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil. 5Werden neue Aktien nach Ablauf eines Geschäftsjahres, aber vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ausgegeben, die über die Verwendung des Bilanzgewinns für das abgelaufene Geschäftsjahr beschließt, so nehmen die neuen Aktien vom Beginn des abgelaufenen Geschäftsjahres an am Gewinn teil.

 

(6) Die Aktien lauten auf den Namen.

 

(7) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die...

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