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Postgesetz [bis 18.07.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

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§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.

§ 2 Regulierung

 

(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

 

(2) Ziele der Regulierung sind:

 

1.

die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses,

 

2.

die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten des Postwesens,

 

3.

die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst),

 

4.

die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit,

 

5.

die Berücksichtigung sozialer Belange.

 

(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

§ 3 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.

§ 4 Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

 

1.

Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:

 

a)

die Beförderung von Briefsendungen,

 

b)

die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder

 

c)

die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen.

 

2.

Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen. 2Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1. 3Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von ...

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