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Planzeichenverordnung / Anlage

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Planzeichen für Bauleitpläne

1.

Art der baulichen Nutzung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs – BauGB –

§§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung – BauNVO –)

 

 

schwarz/weiß farbig
1.1.

Wohnbauflächen

(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO)
1.1.1.

Kleinsiedlungsgebiete

(§ 2 BauNVO)
1.1.2.

Reine Wohngebiete

(§ 3 BauNVO)
1.1.3.

Allgemeine

Wohngebiete

(§ 4 BauNVO)
1.1.4.

Besondere

Wohngebiete

(§ 4a BauNVO)

 

 

schwarz/weiß farbig
1.2.

Gemischte

Bauflächen

(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO)
1.2.1.

Dorfgebiete

(§ 5 BauNVO)
1.2.2[1] Dörfliche Wohngebiete (§ 5a BauNVO)[2] [3] [4] [5]
1.2.3.[6] [Bis 22.06.2021: 1.2.2.].

Mischgebiete

(§ 6 BauNVO)
1.2.4.

Urbane Gebiete

(§ 6a BauNVO)
1.2.5.[7] [Bis 22.06.2021: 1.2.4.]

Kerngebiete

(§ 7 BauNVO)

 

 

 

 

 

1.3.

Gewerbliche

Bauflächen

(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO)
1.3.1.

Gewerbegebiete

(§ 8 BauNVO)
1.3.2.

Industriegebiete

(§ 9 BauNVO)

 

 

schwarz/weiß farbig
1.4.

Sonderbauflächen

(§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO)
1.4.1.

Sondergebiete, die der Erholung dienen

(§ 10 BauNVO)

z. B.: Wochenendhausgebiete
1.4.2.

Sonstige Sondergebiete

(§ 11 BauNVO)

z. B.: Klinikgebiete

 

 

 

 

 

 

 

Zur weiteren Unterscheidung der Baugebiete sind Farbabstufungen zulässig.

 

 

Im Bebauungsplan können die farbigen Flächensignaturen auch als Randsignaturen verwendet werden.

 

 

Im Flächennutzungsplan kann bei den Planzeichen für die Bauflächen der Nummern 1.1. bis 1.4. bei farbiger Darstellung der Buchstabe entfallen.

 

 

 

 

 

1.5[8] Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land (§ 249c BauGB)[9] [10] [11] [12]
1.6[13] [Bis 14.08.2025: 1.5] Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Aus besonderen städtebaulichen Gründen kann die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden durch Ergänzungen der Planzeichen festgesetzt werden.

 

 

z. B.

 

2. Maß der baulichen Nutzung(§ 5 Abs. ...

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