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Pkw-Fahrer-TV-L - Tarifvertrag über die Arbeitsbedingung ... / § 5 Pauschalgruppen

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(1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitzeit (§ 3) sind die Fahrer/Fahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:

  Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost
Pauschalgruppe I ab 185 bis 196 Stunden ab 189 bis 199 Stunden
Pauschalgruppe II über 196 bis 221 Stunden über 199 bis 224 Stunden
Pauschalgruppe III über 221 bis 244 Stunden über 224 bis 248 Stunden
Pauschalgruppe IV über 244 bis 268 Stunden über 248 bis 272,5 Stunden
Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen bis 288 Stunden bis 292 Stunden
 

(2) Ständige persönliche Fahrer/Fahrerinnen im Sinne der Anlagen sind die ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen der Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaften, der Mitglieder der Landesregierungen und der Staatssekretäre (in Baden-Württemberg und im Saarland: der ständigen Vertreter der Mitglieder der Landesregierung).

 

(3) Die höchstzulässige Arbeitszeit der ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerinnen soll im Tarifgebiet West 288 Stunden und im Tarifgebiet Ost 292 Stunden im Monat nicht überschreiten. § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 2 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen sind. Das Pauschalentgelt der ständigen persönlichen Fahrer/Fahrerin wird nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung in dieser Funktion gewährt.

 

(4) Für den Fahrer/die Fahrerin erhöht sich bei Vertretung einer/eines ständigen persönlichen Fahrers/Fahrerin im Sinne des Absatzes 2 das Pauschalentgelt nach § 4 Absatz 2 für die Dauer der Vertretung um den jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt der Pauschalgruppe IV und dem Pauschalentgelt, den er/sie als ständiger persönlicher Fahrer/Fahrerin im Sinne des Absatzes 2 erhalten würde. § 6 gilt entsprechend. Bei Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt Absatz 3 Satz 1 u...

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