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Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung / Teil I [Bis 22.02.2024: Abschnitt I] Aushang

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1.

Der Aushang muss mindestens 70 cm x 50 cm groß sein.

 

2.

Die Angaben müssen gut lesbar sein. Das Datum, an dem der Aushang erstellt worden ist, muss sich horizontal am unteren Ende des Aushangs befinden. Der Schriftgrad dieser Information darf 11 pt nicht unterschreiten.[2]

 

3.

Vertreibt ein Händler Personenkraftwagen[3] [Bis 22.02.2024: Personenkraftfahrzeuge] mehrerer Fabrikmarken und bringt er nicht für jede Fabrikmarke einen eigenen Aushang an, sind die Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten.

 

4.

Der Aushang ist mit "Aushang nach Richtlinie 1999/94/EG" und folgendem Hinweis zu überschreiben:

"Energieverbrauch, CO2-Emissionswerte und CO2-Klassen aller an diesem Verkaufsort ausgestellten Personenkraftwagen der Marke (N. N.)".[4] [Bis 22.02.2024: "Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionswerte und Stromverbrauch aller an diesem Verkaufsort ausgestellten oder bestellbaren Personenkraftwagen der Marke (N. N.)".]

 

5.

[5]Die Modelle neuer Personenkraftwagen sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstoffart oder anderen Energieträgern, aufzulisten. Bei jeder Kraftstoffart oder bei anderen Energieträgern sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge nach den kombinierten oder gewichtet kombinierten Werten für die CO2-Emissionen im Testzyklus anzuführen, wobei an oberster Stelle das Modell mit der günstigsten CO2-Klasse und dem niedrigsten kombinierten oder gewichtet kombinierten Wert für den Kraftstoffverbrauch oder für den Stromverbrauch steht. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bilden eine eigene Gruppe.

Bis 22.02.2024:

5.

Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen getrennt nach Kraftstoffart beziehungsweise anderen Energieträgern aufzulisten, wobei bezüglich der Kraftstoffart verschiedene Qualitäten von Kraftstoffen zusammengefasst werden können (z. B. Super und Super Plus zu Ottokraftstoff). Bei jeder Kraftstoffart beziehungsweise bei anderen Energieträgern sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge nach den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzuführen, wobei das Modell mit der günstigsten CO2-Effizienzklasse und dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch beziehungsweise dem geringsten offiziellen Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus an oberster Stelle steht.

 

6.

[6]Für jedes Modell auf der Liste sind anzugeben:

 

a)

die Marke ("Fabrikmarke" nach Nummer 0.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),

 

b)

die Handelsbezeichnung ("Handelsbezeichnung" nach Nummer 0.2.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),

 

c)

der Hubraum,

 

d)

die Leistung ("Höchstleistung" nach Nummer 27 der Übereinstimmungsbescheinigung),

 

e)

der Kraftstoff ("Kraftstoff" nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung), unterschieden lediglich nach

aa)

Benzin,

bb)

Diesel,

cc)

komprimiertes Erdgas oder

dd)

gegebenenfalls anderen Energieträgern;

bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz "schwefelfrei" verzichtet werden,

 

f)

die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen,

 

g)

der kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und

 

h)

der kombinierte Wert für die CO2-Emissionen ("CO2-Emissionen" nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen ("CO2-Emissionen" nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung).

Für die Modelle neuer Personenkraftwagen im Zweistoffbetrieb sind die genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen.

Für die Modelle neuer Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die elektrische Reichweite ("Elektrische Reichweite" nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.

Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:

 

a)

der kombinierte Wert für den "Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie",

 

b)

der kombinierte Wert für den "Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb" (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),

 

c)

bei der Angabe der Leistung getrennt

aa)

die Leistung des Verbrennungsmotors ("Höchste Nutzleistung" nach Nummer 27.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),

bb)

die Leistung des Elektromotors ("Höchste Nutzleistung" nach Nummer 27.3 der Übereinstimmungsbescheinigung), und

 

d)

die elektrische Reichweite EAER ("Elektrische Reichweite EAER" nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).

Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen sowie die elektrische Reichweite die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die...

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