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Pflegezeitgesetz / § 9 [vom 29.10.2020 bis 30.04.2023]

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[1]

§ 9 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) 1Abweichend von § 2 Absatz 1 haben Beschäftigte das Recht, in dem Zeitraum vom 29. Oktober 2020 bis einschließlich 30. April 2023[2] [Vom 30.06.2022 bis 16.09.2022: 31. Dezember 2022; Vom 26.03.2022 bis 29.06.2022: 30. Juni 2022; Vom 24.11.2021 bis 25.03.2022: 31. März 2022; Vom 30.06.2021 bis 23.11.2021: 31. Dezember 2021; Vom 31.03.2021 bis 29.06.2021: 30. Juni 2021; Vom 30.12.2020 bis 30.03.2021: 31. März 2021; Bis 29.12.2020: 31. Dezember 2020] bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn die akute Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist. 2Der Zusammenhang wird vermutet.

(2) § 2 Absatz 3 Satz 2 ist bis zum Ablauf des 30. April 2023[3] [Vom 30.06.2022 bis 16.09.2022: Ablauf des 31. Dezember 2022; Vom 26.03.2022 bis 29.06.2022: Ablauf des 30. Juni 2022; Vom 24.11.2021 bis 25.03.2022: Ablauf des 31. März 2022; Vom 30.06.2021 bis 23.11.2021: Ablauf des 31. Dezember 2021; Vom 31.03.2021 bis 29.06.2021: 30. Juni 2021; Vom 30.12.2020 bis 30.03.2021: 31. März 2021; Bis 29.12.2020: 31. Dezember 2020] mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Anspruch auch nach § 150 Absatz 5d Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch[4] [Bis 29.06.2021: § 150 Absatz 5d Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch] richtet.

(3) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 gilt, dass die Ankündigung in Textform erfolgen muss.

(4) 1Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 4 muss sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die Pflegezeit anschließen, wenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird und die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes spätestens mit Ablauf des 30. April 2023[5] [Vom 30.06.2022 bis 16.09.2022: 31. Dezember 2022; Vom 26.03.2022 bis 29.06.2022: 30. Juni 2022; Vom 24.11.2021 bis 25.03.2022: 31. März 2022; Vom 30.06.2021 bis 23.11.2021: 31. Dezember 2021; Vom 31.03.2021 bis 29.06.2021: 30. Juni 2021; Vom 30.12.2020 bis 30.03.2021: 31. März 2021; Bis 29.12.2020: 31. Dezember 2020] endet. 2Die Ankündigung muss abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 5 spätestens zehn Tage vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.

(5) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 6 muss sich die Pflegezeit nicht unmittelbar an die Familienpflegezeit oder an die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes anschließen, wenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird und die Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. April 2023[6] [Vom 30.06.2022 bis 16.09.2022: 31. Dezember 2022; Vom 26.03.2022 bis 29.06.2022: 30. Juni 2022; Vom 24.11.2021 bis 25.03.2022: 31. März 2022; Vom 30.06.2021 bis 23.11.2021: 31. Dezember 2021; Vom 31.03.2021 bis 29.06.2021: 30. Juni 2021; Vom 30.12.2020 bis 30.03.2021: 31. März 2021; Bis 29.12.2020: 31. Dezember 2020] endet; die Inanspruchnahme ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit in Textform anzukündigen.

(6) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt, dass die Vereinbarung in Textform zu treffen ist.

(7) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 können Beschäftigte mit Zustimmung des Arbeitgebers [Bis 29.12.2020: einmalig ] [7]nach einer beendeten Pflegezeit zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen Pflegezeit erneut, jedoch insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird und die Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. April 2023[8] [Vom 30.06.2022 bis 16.09.2022: 31. Dezember 2022; Vom 26.03.2022 bis 29.06.2022: 30. Juni 2022; Vom 24.11.2021 bis 25.03.2022: 31. März 2022; Vom 30.06.2021 bis 23.11.2021: 31. Dezember 2021; Vom 31.03.2021 bis 29.06.2021: 30. Juni 2021; Vom 30.12.2020 bis 30.03.2021: 31. März 2021; Bis 29.12.2020: 31. Dezember 2020] endet.

[1] § 9 geändert durch Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) vom 23.10.2020. Aufgehoben durch Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) vom 23.10.2020. Aufhebung mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl I 2022, S.1454, Artikel 3d. Anzuwenden vom 29.10.2020 bis 30.04.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz - KitaFinHÄndG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 30....

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