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Pflegeberufegesetz / §§ 63 - 68 Teil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften

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§ 63 Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes

Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung.

[1] § 63 geändert durch Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze vom 28.10.2025. Anzuwenden ab 01.11.2025.

§ 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung

1Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. 2Sie gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1 Satz 1[1] [Bis 15.12.2023: § 1 Absatz 1 Satz 1]. 3Die die Erlaubnis nach § 1 Satz 1[2] [Bis 15.12.2023: § 1 Absatz 1 Satz 1] betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - PflStudStG) vom 12.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - PflStudStG) vom 12.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.

§ 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung

 

(1) 1Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachperson" beantragen. 2Die die Erla...

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