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Pflege- und Betreuungswohngesetz Brandenburg / § 8 Zusätzliche Qualitätsanforderungen

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(1) Eine Einrichtung nach § 4 darf nur betreiben, wer als Leistungsanbieter

 

1.

neben der Zuverlässigkeit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb der Einrichtung besitzt; von der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, und

 

2.

die Gewähr dafür bietet, dass für alle auf die Bewohnerinnen und Bewohner bezogenen Betriebsabläufe die Entscheidungsbefugnisse, die Verantwortungsbereiche der Leitungspersonen und Beschäftigten und die Kommunikationswege innerhalb der Organisation festgelegt sind; dies gilt insbesondere für die Bereiche Pflege, Betreuung, Verpflegung und Hauswirtschaft.

 

(2) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet,

 

1.

eine nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende Qualität der Betreuung, Pflege und Förderung zu erbringen; dies ist in der Regel anzunehmen, soweit die nach dem Elften oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Qualitätsmaßstäbe und Expertenstandards gewahrt werden,

 

2.

einen ausreichenden Infektionsschutz sicherzustellen,

 

3.

einen ordnungsgemäßen Umgang mit Medikamenten zu gewährleisten,

 

4.

eine angemessene hauswirtschaftliche Versorgung zu leisten oder vorzuhalten, soweit diese Leistung vertraglich vereinbart ist,

 

5.

die Leistungen unter Wahrung der kulturellen, geschlechtlichen und sexuellen Identität der Bewohnerinnen und Bewohner zu erbringen,

 

6.

Vorkehrungen für die Wahrung der Selbstbestimmung bei zunehmendem Unterstützungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner in krankheitsbedingten Krisensituationen und im Sterben zu treffen,

 

7.

die vertraglichen Leistungen unter Einhaltung der nicht a...

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