(1) 1Die zuständige Behörde arbeitet zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes mit den für das Bauordnungsrecht, für den Brandschutz, für den Rettungsdienst, für den Infektionsschutz, für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich, für die Apothekenaufsicht und für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden und Stellen zusammen. 2Im Wege der Zusammenarbeit sind Vereinbarungen zur gegenseitigen Information und zur Koordination von Eingriffsmaßnahmen anzustreben.
(2) 1Die zuständige Behörde ist im Wege der Zusammenarbeit berechtigt, den in Absatz 1 genannten Behörden Informationen über die Adressen, das Dienstleistungsspektrum und die Kapazität von Wohnformen und Einrichtungen nach diesem Gesetz mitzuteilen, soweit sie diese für ihre Tätigkeit benötigen. 2Sie informiert ferner über eigene Prüfergebnisse, die den Verdacht der Nichteinhaltung von Anforderungen und Fristen anderer Überwachungsbehörden nahelegen.
(3) 1Die zuständige Behörde ist bei Eingriffsverfahren anderer Behörden zu informieren, wenn die Selbstbestimmung oder die Qualität des Wohnens und der Betreuung davon berührt werden. 2Sie soll auf die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer hinwirken.