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Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 / Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung

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Auf Grund des § 850c Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) wird bekannt gemacht:

1.

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2023

a)

in Absatz 1

Nummer 1 von 1 330,16 auf 1 402,28 Euro monatlich,

Nummer 2 von 306,12 auf 322,72 Euro wöchentlich,

Nummer 3 von 61,22 auf 64,54 Euro täglich,

b)

in Absatz 2 Satz 1

Nummer 1 von 500,62 auf 527,76 Euro monatlich,

Nummer 2 von 115,21 auf 121,46 Euro wöchentlich,

Nummer 3 von 23,04 auf 24,29 Euro täglich,

c)

in Absatz 2 Satz 2

Nummer 1 von 278,90 auf 294,02 Euro monatlich,

Nummer 2 von 64,19 auf 67,67 Euro wöchentlich,

Nummer 3 von 12,84 auf 13,54 Euro täglich,

d)

in Absatz 3 Satz 3

Nummer 1 von 4 077,72 auf 4 298,81 Euro monatlich,

Nummer 2 von 938,43 auf 989,31 Euro wöchentlich,

Nummer 3 von 187,69 auf 197,87 Euro täglich.

2.

Die ab 1. Juli 2023 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.

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