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Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 / Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung

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Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2, der zuletzt durch Artikel 145 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und des § 850f Absatz 3 Satz 4 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

1.

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2019

in Absatz 1 Satz 1

von 1 133,80 auf 1 178,59 Euro monatlich,

von 260,93 auf 271,24 Euro wöchentlich,

von 52,19 auf 54,25 Euro täglich,

in Absatz 1 Satz 2

von 2 511,43 auf 2 610,63 Euro monatlich,

von 577,97 auf 600,80 Euro wöchentlich,

von 115,59 auf 120,16 Euro täglich,

von 426,71 auf 443,57 Euro monatlich,

von 98,20 auf 102,08 Euro wöchentlich,

von 19,64 auf 20,42 Euro täglich,

von 237,73 auf 247,12 Euro monatlich,

von 54,71 auf 56,87 Euro wöchentlich,

von 10,94 auf 11,37 Euro täglich,

in Absatz 2 Satz 2

von 3 475,79 auf 3 613,08 Euro monatlich,

von 799,91 auf 831,50 Euro wöchentlich,

von 159,98 auf 166,30 Euro täglich.

2.

Die Grenzbeträge nach § 850f Absatz 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2019

von 3 435,44 auf 3 571,14 Euro monatlich,

von 781,11 auf 811,96 Euro wöchentlich,

von 151,05 auf 157,02 Euro täglich.

3.

Die ab 1. Juli 2019 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.

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