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Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 / Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung

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Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 und des § 850f Absatz 3 Satz 4 der Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 145 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:

1.

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2017

in Absatz 1 Satz 1

von 1 073,88 auf 1 133,80 Euro monatlich,

von 247,14 auf 260,93 Euro wöchentlich,

von 49,43 auf 52,19 Euro täglich,

in Absatz 1 Satz 2

von 2 378,72 auf 2 511,43 Euro monatlich,

von 547,43 auf 577,97 Euro wöchentlich,

von 109,49 auf 115,59 Euro täglich,

von 404,16 auf 426,71 Euro monatlich,

von 93,01 auf 98,20 Euro wöchentlich,

von 18,60 auf 19,64 Euro täglich,

von 225,17 auf 237,73 Euro monatlich,

von 51,82 auf 54,71 Euro wöchentlich,

von 10,36 auf 10,94 Euro täglich,

in Absatz 2 Satz 2

von 3 292,09 auf 3 475,79 Euro monatlich,

von 757,63 auf 799,91 Euro wöchentlich,

von 151,53 auf 159,98 Euro täglich.

2.

Die Grenzbeträge nach § 850f Absatz 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2017

von 3 253,87 auf 3 435,44 Euro monatlich,

von 739,83 auf 781,11 Euro wöchentlich,

von 143,07 auf 151,05 Euro täglich.

3.

Die ab 1. Juli 2017 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.

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